Generalanwältin Eleanor Sharpston hat am 14.11.2013 ihre Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob die in Österreich bestehenden Beschränkungen für das Anbieten von Glücksspielen mittels Automaten beziehnungsweise die für Verstöße vorgesehenen Sanktionen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
In Österreich dürfen Glücksspiele mittels Automaten nur von konzessionierten Unternehmern durchgeführt werden. Die Konzessionen stehen nur in begrenzter Zahl zur Verfügung. Glücksspielautomaten, die ohne Konzession öffentlich zugänglich gemacht werden, unterliegen der Einziehung und Vernichtung. Wer nach den Feststellungen ohne Konzession an der Organisation von Glücksspielen teilnimmt, wird mit verwaltungsbehördlichen oder strafrechtlichen Sanktionen belegt.