Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28. 11. 2013 eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt, weil sich die Tiroler Grundverkehrskommission geweigert hatte, einem Verein anonymisierte Ausfertigungen seiner Entscheidungen in bestimmten Zeiträumen zur Verfügung zu stellen.
Die Begründung für diese Weigerung, die Aushändigung dieser anonymisierten Erledigungen würde einen erheblichen Aufwand verursachen und die Arbeit der Kommission beeinträchtigen, wurde vom Gerichtshof als nicht ausreichend befunden. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführer bereit waren, die Kosten für diesen Aufwand zu ersetzen und die Kommission über zivile Rechte iS des Art 6 MRK entscheidet.