EU-Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen gilt auch für Verwaltungsgerichte

Die Richtlinie 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010 legt gemeinsame Mindestvorschriften für die Mitgliedstaaten über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren fest. Sie tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen muss Personen gewährt werden, die die Verfahrenssprache nicht sprechen oder verstehen. Dieses Recht gilt für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, wenn Sanktionen von einer Behörde verhängt werden, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist (z.B. von der Polizei nach einer Verkehrskontrolle), gilt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach Einlegung eines Rechtsmittels für das Verfahren vor dem Gericht.

 

 

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