Europäische Standards für die Unabhängigkeit der Justiz und die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter und deren Grenzen waren die Themen der beiden Fachbeiträge der Tagung im gediegenen Ambiente des Mozartsaals im Konzerthaus Klagenfurt.
David Kosař, Leiter des Judicial Studies Institute (JUSTIN) und Assistenzprofessor für Verfassungsrecht an der Rechtsfakultät der Masaryk Universität in Brünn, zeigte in seinen Vortrag am Beispiel verschiedener Justizsysteme die Entwicklung der Europäischen Standards für die Unabhängigkeit der Justiz. Nach seinen Untersuchungen handelt es sich bei der Einrichtung von Justizräten („Judicial Coucils“) als Selbstverwaltungskörper um das vorherrschende Modell in den Mitgliedsstaaten des Europarates. In den EU-Mitgliedsstaaten verfügen nur Deutschland, Tschechien und Österreich über keinen Justizrat. Laut Kosař zeigt sich daran, wie sehr Tschechien noch in der Tradition des „alten“ Österreichs verankert ist.
Die Bewertung der Justizräte muss im Zusammenhang mit den jeweiligen Rechtsstrukturen, Politischer Kultur des jeweiligen Landes erfolgen. So ist die Existenz eines Justizrates allein nicht Zeichen für eine bessere Bewertung der Unabhängigkeit des Gerichtssystems, da es auch wesentlich auf die Zusammensetzung und Bestellung des Justizrates ankommt.
Rechtsprechung macht „soft law“ verbindlich
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