Nach den Änderungen im Apothekenrecht, welche durch die Entscheidung des EuGH (C-367/12 vom 13.02.2014) notwendig wurden, gerät das System der Bedarfsprüfung immer weiter unter Druck: Der Verwaltungsgerichtshof sieht in seiner Entscheidung vom 22.5.2015 (Zl. Ro 2015/10/0004) die angewendeten Methoden der Bedarfsprüfung grundsätzlich als ungeeignet an.
Die Gutachten, welche die Apothekerkammer zur Ermittlung des Bedarfs an neuen Apotheken in der Vergangenheit erstellt hatte, stützten sich im Wesentlichen auch auf die Auswertungen von Konsumenten-Befragungen zu den Themen Beschäftigung, Einrichtungen und Verkehr. Diese Vorgangsweise hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 20.11.2013 zur Zl. 2012/10/0125 als ungenügend erachtet. Die Apothekerkammer hatte auf diese Rechtsprechung reagiert und zur Bedarfserhebung neue Studien in Auftrag gegeben. Zu diesen neuen Studien stellt der Gerichtshof jetzt fest, dass „die bloße Befragung von Personen […] keine geeignete Methode [sei], um […] den durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an der Leistungen der öffentlichen Apotheken zu erheben“.
Zur Bedarfserhebung sind nach Auffassung des Gerichtshofes vielmehr „alle verfügbaren Daten einzusetzen“. Was darunter zu verstehen ist, ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, da die Aussage, die zentrale Bezugsgröße bei der Bedarfsprüfung sei der „ständige Einwohner“ als „Maßstabfigur“, wenig aussagekräftig ist.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Gerichtshof die Anforderung an eine gesetzeskonforme Bedarfserhebung immer weiter verschärft, so etwa im Erkenntnis vom 18.04.2012, zur Zl. 2010/10/0254.
Durch die aktuelle Entscheidung werden die Grundlagen der Bedarfsprüfung wohl auf gänzlich neue Beine gestellt werden müssen.