In Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16.Oktober 2012, C‑614/10, wurde mit 1. Jänner 2014 eine neue unabhängige Datenschutzbehörde eingerichtet, deren Bescheide vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Nun hat diese Behörde ihren ersten Datenschutzbericht vorgelegt.
Nach ihrem Bericht hat die Datenschutzbehörde unter anderem ein Ansuchen abgelehnt, welches die Einrichtung eines automationsunterstützten Gesichtserkennungssystems mittels biometrischer Daten zur Identifizierung von KundenkartenbesitzerInnen zum Ziel hatte, ebenso den Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers zur Überwachung von Teilen der Tiefgarage eines Mehrparteienhauses mittels Videokamera und den Antrag eines Juweliers, einen öffentlichen Gehsteig vor seinem Geschäft bis zu einer Tiefe von einem Meter mitzufilmen.
Mehrfach wurde auch das Ansinnen zurückgewiesen, im eigenen Auto eine Kamera zu installieren, um bei Verkehrsunfällen gegebenenfalls ein Beweismittel zu haben. Für den Betrieb dieser so genannten „Dashcams“ bzw. „Crashcams“ und der damit einhergehenden Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze fehle Privatpersonen die geforderte gesetzliche Zuständigkeit bzw. rechtliche Befugnis gemäß Datenschutzgesetz, heißt es im Bericht (siehe dazu auch EuGH vom 11.12.2014, C-212/13). Diese Rechtsansicht der Datenschutzbehörde wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Zugelassen wurden unter anderem ein Fotovergleich-System für die manuell-visuelle Kontrolle von LiftkartenbesitzerInnen bei ausgewählten Skiliften sowie ein Probebetrieb der Whistleblower-Hotline der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Auch etliche Konzerne haben, unter Einhaltung bestimmter vorgegebener Auflagen, Whistleblower-Hotlines registrieren lassen. Eine Videoüberwachung im Garderobenbereich eines Freizeitunternehmens wurde unter der Bedingung genehmigt, dass die Aufnahmen nur grob verpixelt erfolgen und eine verdächtige Person erst nach dem Garderobenausgang durch eine hochauflösende Kamera identifiziert werden kann.