„Funkzellenauswertung“ zulässig (Art 8 MRK; Art 10a StGG)
Der Senat 12 des OGH gibt einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes statt und stellt die Gesetzwidrigkeit von Beschlüssen, welche die sogenannte „Funkzellenauswertung“ für unzulässig erachteten, fest. Der OGH sieht im Anlassfall – anders als (übereinstimmend) Landesgericht und Oberlandesgericht – in der Anknüpfung der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (hier: § 135 Abs 2 Z 3 StPO) an die Kennung einer Funkzelle keinen Verstoß gegen das strafprozessuale Analogieverbot (§ 5 Abs 1 StPO).
Nach der Entscheidungsbegründung greife die Standortkennung im Vergleich zur Inhaltsüberwachung deutlich weniger in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK und in das Fernmeldegeheimnis nach Art 10a StGG ein, weshalb eine gesetzliche Wertung dieser Maßnahme als von vornherein unverhältnismäßig nicht auszumachen sei. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot sei durch Begrenzung der Maßnahme im Einzelfall Rechnung zu tragen.