Der Vorwurf des Spar-Konzerns, im Zuge einer Hausdurchsuchung sei von der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) illegale Spionage-Software eingesetzt worden, war zuerst vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung bestätigt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die von der BWB im Zuge der Hausdurchsuchung beim Spar-Konzern gesetzten Maßnahmen von den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt waren.
Der Gerichtshof stellte dazu folgendes fest:
„Die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können. Bei der Sicherstellung von IT-Daten darf auch forensische Software eingesetzt werden. Da die Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der Einsatz der Software davon gedeckt.“