Im deutschen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit durch bildliche Darstellung auf das Vorhandensein bestimmter Zutaten angespielt werden darf, die tatsächlich nicht in dem Produkt enthalten sind.