EuGH: Verpackung eines Lebensmittels darf Verbraucher nicht über die Zutaten in die Irre führen

fachgruppe EuroparechtIm deutschen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.

Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit durch bildliche Darstellung auf das Vorhandensein bestimmter Zutaten angespielt werden darf, die tatsächlich nicht in dem Produkt enthalten sind.

Auslöser des Rechtsstreit war eine Teemischung namens „Himbeer-Vanille Abenteuer“, die als „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ ausgelobt wurde. Auf deren Verpackung wurden zudem Fruchtabbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten dargestellt, obwohl das Produkt tatsächlich keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthielt, dies ergab sich nur aus dem Zutatenverzeichnis.

Wie der EuGH festgestellt hat (Rechtssache C 195/14, 4. Juni 2015)  ist es nicht ausreichend, dass die Zutatenliste alle Bestandteile richtig nennt. „Das Verzeichnis der Zutaten kann, auch wenn es richtig und vollständig ist, ungeeignet sein, einen sich aus der Etikettierung ergebenden falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen.“

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