Verwaltungsgericht Wien: Ausschreibung Richterdienstposten

VwG Wien

Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012 in der geltenden Fassung, werden Dienstposten für sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) ausgeschrieben.

Das detaillierte Anforderungsprofil für Landesverwaltungsrichterinnen und -richter ist im Internet zu finden  http://www.wien.gv.at/verwaltung/personal/jobangebote/index.html),

kann telefonisch (4000 – 76252), postalisch (Frau Mag.a Anna Goldschmidt, Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Personalwirtschaft und Personalentwicklung, 1010 Wien, Bartensteingasse 9, 4. Stock) oder per E-Mail (anna.goldschmidt@wien.gv.at) angefordert werden bzw.

ist in der Magistratsdirektion – Geschäftsbereich Personal und Revision, Gruppe Personalwirtschaft und Personalentwicklung, 1010 Wien, Doblhoffgasse 6,
4. Stock, Zimmer 441, erhältlich.

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Gegen „politische Begehrlichkeit“: Verwaltungsrichter bekommen eigene Akademie

Nach einem Bericht der Tageszeitung „Die Presse“ wurde letzten Freitag in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichtshofes eine „Österreichische Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gegründet.

Diese soll den rund 700 Verwaltungsrichterinnen und Richtern eine Fortbildung sowohl im juristischen Bereich als auch in richterlichen Fertigkeiten vermitteln, da selbstständige Ansätze und Institutionen notwendig seien, um den besonderen Bedürfnissen eines verwaltungsrichterlichen Berufsbildes Rechnung zu tragen.

Verwaltungsrichterinnen und Richter sollen insbesondere in der Lage sein, „Begehrlichkeiten der politischen Ebene nach einer bestimmten Lösung nicht nachzugeben und auch der Kritik standhalten, die an manchmal unerwünschten Entscheidung geübt wird“, wird der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Rudolf Thienel, im Bericht zitiert.

Im Wesentlichen dürfte es sich bei dem Vorhaben um ein Kooperationsabkommen zwischen der Johannes-Kepler- Universität Linz (JKU) und der Wirtschaftsuniversität Wien einerseits und der „PräsidentInnenkonferenz“ anderseits handeln, nach den Vorbild einer Vereinbarung, welche bereits der UVS Oberösterreich im Jahr 2011 mit der JKU getroffen hatte.

Ob also tatsächlich eine Akademie mit eigener Rechtspersönlichkeit und Budget geplant ist, kann dem Bericht nicht entnommen werden.

Versäumnisse werden sichtbar

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Zugang zur Behördeninformationen (4): Rechtsschutz in Zeiten des Notstands

In drei europäischen Staaten ist aktuell der Notstand („State of emergency“) verhängt: In der Ukraine, in der Türkei und in Frankreich. Damit gelten für rund 190 Millionen Menschen die Rechtsschutzgarantien der EMRK gemäß Art 15 der Konvention nur mehr eingeschränkt.

Wie Bernard Even in seinem Vortrag ausführte, hat  Frankreich in den Jahren 2014 und 2015 – und somit bereits vor Verhängung des Notstandes – eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen zur Terrorbekämpfung erlassen. Diese reichen von der Schaffung neuer Straftatbestände mit der Möglichkeit sog. „vorbeugender Inhaftierungen“, weitreichender Änderungen der Strafprozessordnung, über die Neuorganisation der Geheimdienste bis zu speziellen Ermittlungsmethoden und der Schaffung neuer polizeilicher Maßnahmen.

Notstandsgesetz nicht in Verfassungsrang

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Zugang zur Behördeninformationen (3): „Sui generis“ -Verfahren zur Überprüfung von vertraulichen Informationen

In Verlaufe der Tagung zeigte sich, dass die Problematik eines adäquaten Umgangs mit Geheimdokumenten am besten in der deutschen Verwaltungsprozessordnung  gelöst wurde.

Dort ist in § 99 VwGO das sogenannte „in-camera“- Verfahren  vorgesehen. Dabei wird von den Verfahrensgrundsätzen ausgegangen, dass Verwaltungsbehörden einerseits verpflichtet sind, Verwaltungsakten dem Gericht vollständig vorzulegen und anderseits die Verwaltungsbehörden die Beweislast dafür tragen, dass der bekämpfte Verwaltungsakt rechtskonform ist.

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Zugang zur Behördeninformationen (2): Wie umgehen mit vertraulichen/geheimen Informationen?

Dimitrios Gratsias,  Richter am Gerichtshof der Europäischen Union (General Court) erläuterte in seinem Vortrag auf der Tagung am Bundesverwaltungsgericht, dass der General Court seit „9/11“ immer öfter mit Geheiminformationen beschäftigt ist, es aber dafür keine eigenen Verfahrensregeln gab, sodass das Gericht selbst  gezwungen war, seine Verfahrensregeln den neuen Anforderungen anzupassen.

Das Problem bestehe darin, mit dem Spannungsverhältnis zwischen Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung von Dokumenten und der Effektivität des Rechtsschutzes in rechtsstaatlicher Weise umzugehen.

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Verbotene Warnung vor Polizeikontrollen: Gestern Lichthupe, heute Facebook

Die Webseiten der Gerichte des Kantons St.Gallen (Schweiz) können nicht nur als Beispiel für moderne und transparente Öffentlichkeitsarbeit dienen, sie sind auch eine Fundgrube für interessante Fälle.

So wurde vor dem Kreisgericht St. Gallen letzte Woche eine Strafsache betreffend „öffentliches Warnen vor behördlichen Kontrollen im Straßenverkehr“ behandelt. Das Besondere daran: Die Warnung vor der Polizeikontrolle erfolgte nicht mittels Lichthupe, wie dies schon wiederholt auch Gegenstand von Verwaltungsstrafverfahren vor den Höchstgerichten war, sondern mittels Facebook-Eintrags.

 

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Zugang zur Behördeninformationen (1): Internationale Tagung am deutschen Bundesverwaltungsgericht

Probleme beim Zugang zu Informationen und der Verwertung von Informationen stellen sich für Verwaltungsgerichte meist in zwei Bereichen:  Entweder in Form von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die weder den übrigen Verfahrensparteien noch der Öffentlichkeit bekannt werden sollen oder in Form von Behördenakten und Dokumenten, die dem Gericht gar nicht oder nicht vollständig übermittelt werden oder die Aktenteile enthalten, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen.

Unter dem Titel: „Access to information held by puplic institutions and processing of secret information in administrative court procedure“ widmete sich eine zweitätige internationale Konferenz am deutschen Bundesverwaltungsgericht in Leipzig insbesondere der Frage des Umgangs mit vertraulichen bzw. geheimen Behördeninformationen. Veranstalter war die Europäische Vereinigung der Verwaltungsrichter (AEAJ).

Eröffnet wurde die Veranstaltung vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, Klaus Rennert, und der Präsidentin von AEAJ, Edith Zeller, die darauf hinwies, dass derzeit in Europa die nationalen Verwaltungen einerseits bestrebt sind, einen möglichst umfassenden Zugang zu Informationen über Bürgerinnen und Bürger zu erhalten, anderseits aber eine parlamentarische oder richterliche Kontrolle ihrer Tätigkeit möglichst einschränken wollen. Diese Entwicklung sei unter den Blickwinkel der Gewaltenteilung („checks and balances“) Anlass für Besorgnis.

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EuGH-Urteil zur Ermittlungspflicht und Unabhängigkeit der österreichischen Verwaltungsgerichte

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte aus Anlass eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Glücksspielgesetz beim EuGH die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren beantragt.

Die an den EuGH herabgetragene Fragestellung (Antrag vom 14.12.2015) zielte zur Klärung der Frage ab, ob die Stellung der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren in Österreich mit der Stellung eines Gerichtes im Sinne des Unionsrechts vereinbar ist.

Im Kern war damit die Verpflichtung der österreichischen Verwaltungsgerichte gemeint, in ein und derselben Funktion initiativ den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung) und in der Folge über den so ermittelten Sachverhalt selbst zu entscheiden.

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EuGH (2): Empfehlungen an nationale Gerichte für die Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen

Der Europäische Gerichtshof hat im Amtsblatt der Europäischen Union Empfehlungen zur Führung von Vorabentscheidungsverfahren veröffentlicht. Es handelt sich dabei  um die Aktualisierung der Empfehlungen an die nationalen Gerichte aus dem Jahr 2012 (ABl. C 338 vom 6.11.2012, S. 1). Ziel der Empfehlungen  ist es, den Gerichten die wesentlichen Merkmale des Vorabentscheidungsverfahrens aufzeigen und  praktische Hinweise …

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