RZ Editorial 06/2017: Justiz 2.x

Vor genau einem Jahr lautete der Titel des Editorials „Elektronischer Akt – Fluch oder Segen?“ und habe ich damals versucht, die Anforderungen, die an die die digitale Aktenführung zu stellen sind, zu formulieren und fünf aus meiner Sicht sehr wesentliche Aspekte aufzuzeigen.

von Christian Haider 

 

1. Die Arbeit im digitalen Akt darf nicht zeitaufwändiger sein als die herkömmliche Arbeitsweise (Ein Verlust an Effizienz und Geschwindigkeit kann ja wohl nicht das Ziel eines Zukunftsprojektes sein!).

2. Es darf zu keiner Verschiebung von Kanzleiarbeit zu den Entscheidungsorganen kommen (dies würde unter anderem zu Kostensteigerungen führen).

3. Durch die digitale Aktenführung dürfen Richterinnen und Richter nicht von ihren zentralen Tätigkeiten, wie etwa der Verhandlungsführung oder dem Verfassen von Entscheidungen, abgelenkt oder abgehalten werden.

4. Vor Einführung (im Vollbetrieb) müssen auch alle nötigen gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen sein.

5. Die Entscheidung, ob ein Akt in digitaler Form oder in Papier geführt wird, ist dem jeweiligen Entscheidungsorgan  vorbehalten.

Gerade der letzte Punkt wird mit schöner Regelmäßigkeit in Frage gestellt.

In einem „durchschnittlichen“ Akt – also einem Routineakt, wie er häufig anfällt – ist die digitale Bearbeitung nach wie vor aufwändiger als bei Bearbeitung eines Papieraktes.

Aus Sicht einer der Rechtsstaatlichkeit verpflichteten Richterschaft ist jeden falls festzuhalten, dass wir für eine Lösung nach dem Motto „Schauen wir einmal, starten wir einmal, irgendwann werden wir das schon regeln“ nicht zu haben sind.

Mag. Christian Haider ist Vorsteher des Bezirksgerichts Bruck an der Mur und Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der GÖD.

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