Zugang zur Behördeninformationen (4): Rechtsschutz in Zeiten des Notstands

In drei europäischen Staaten ist aktuell der Notstand („State of emergency“) verhängt: In der Ukraine, in der Türkei und in Frankreich. Damit gelten für rund 190 Millionen Menschen die Rechtsschutzgarantien der EMRK gemäß Art 15 der Konvention nur mehr eingeschränkt.

Wie Bernard Even in seinem Vortrag ausführte, hat  Frankreich in den Jahren 2014 und 2015 – und somit bereits vor Verhängung des Notstandes – eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen zur Terrorbekämpfung erlassen. Diese reichen von der Schaffung neuer Straftatbestände mit der Möglichkeit sog. „vorbeugender Inhaftierungen“, weitreichender Änderungen der Strafprozessordnung, über die Neuorganisation der Geheimdienste bis zu speziellen Ermittlungsmethoden und der Schaffung neuer polizeilicher Maßnahmen.

Notstandsgesetz nicht in Verfassungsrang

Die Verhängung des Notstandes im November 2015 erfolgte aber nicht auf Grundlage der in der Verfassung vorgesehen Notstandbestimmungen-  diese sind in der französischen Verfassung nur zur Abwehr eines äußeren Feindes bzw. zur Sicherung der Integrität des Staatsgebietes vorgesehen – sondern auf Grundlage eines einfachen Gesetzes, da sich keine Verfassungsmehrheit fand. Ungeachtet der mangelnden verfassungsrechtlichen Absicherung erlaubt das Notstandsgesetz folgende polizeiliche Maßnahmen:

  • Die Verhängung von Hausarresten
  • Durchsuchung von Privaträumen und privater Kommunikationseinrichtungen
  • Einrichtung von Sicherheitszonen mit Bewegungseinschränkungen für Personen und Fahrzeugen und jederzeitigen Identitätskontrollen
  • Verbot von Kundgebungen und Demonstrationen
  • Schließung von Theatern, gastronomischer Einrichtungen und anderer Treffpunkte
  • Auflösung von Vereinigungen, auch religiöser Art
  • Schließung von Webseiten
  • Beschlagnahme legaler Waffen

Es handelt sich dabei um polizeiliche Präventionsmaßnahmen, die sich nur gegen Verdächtige richten dürfen. Diese unterliegen einer nachprüfenden Kontrolle ausschließlich durch Verwaltungsgerichte, nicht aber durch Strafgerichte.

Zwischenzeitlich wurden einige dieser Maßnahmen vom Verfassungsgericht aufgehoben oder eingeschränkt, so etwa wurde die Dauer des Hausarrestes auf 12 Stunden pro Tag beschränkt oder der Zugriff auf private Daten eingeschränkt. Die Einschränkung  der Demonstrationsfreiheit wurde aufgehoben bzw. ist diese nur zulässig, wenn sie zur Terrorbekämpfung unbedingt notwendig ist. Die Maßnahmen selbst dürfen nicht länger als ein Jahr dauern.

Entscheidungsfrist:  48 Stunden, Aufhebungsrate 60%

Über Beschwerden gegen diese polizeilichen Präventionsmaßnahmen haben die Verwaltungsgerichte binnen 48 Stunden zu entscheiden, was die Einrichtung von Journaldiensten bei den Verwaltungsgerichten erforderlich machte. Abgesehen von der Entscheidungsfrist gilt das allgemeine Verfahrensrecht, es gibt keine Sonderverfahrensarten.  Allerdings werden den Verwaltungsgerichten Geheiminformationen nicht zur Verfügung gestellt, sondern nur eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen (Sog. „white papers“). Aus den auf der Webseite der französischen Nationalversammlung veröffentlichen Statistiken geht hervor, dass rund 60% der bei den Verwaltungsgerichten bekämpften polizeilichen Maßnahmen entweder als nicht erforderlich oder als nicht angemessen aufgehoben werden.

Siehe dazu auch:

Frankreich will Ausnahmezustand zementieren

 

Überwachung versus Menschenrechte

 

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