Zugang zur Behördeninformationen (3): „Sui generis“ -Verfahren zur Überprüfung von vertraulichen Informationen

In Verlaufe der Tagung zeigte sich, dass die Problematik eines adäquaten Umgangs mit Geheimdokumenten am besten in der deutschen Verwaltungsprozessordnung  gelöst wurde.

Dort ist in § 99 VwGO das sogenannte „in-camera“- Verfahren  vorgesehen. Dabei wird von den Verfahrensgrundsätzen ausgegangen, dass Verwaltungsbehörden einerseits verpflichtet sind, Verwaltungsakten dem Gericht vollständig vorzulegen und anderseits die Verwaltungsbehörden die Beweislast dafür tragen, dass der bekämpfte Verwaltungsakt rechtskonform ist.


Wenn eine Behörde ein Dokument nicht vorlegt, weil diese der Geheimhaltung unterliegt, so kann gem. § 99 der deutschen VwGO auf Antrag eines Beteiligten das zuständige Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss feststellen, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten zu Recht erfolgt ist. Das Gericht erster Instanz ist an diese Entscheidung gebunden.

Sind die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung gegeben, so muss das betreffende Dokument dem  Verwaltungsgericht erster Instanz nicht vorgelegt werden. Dieses entscheidet dann aber ausschließlich auf Grund jener Beweise, die – entsprechend dem Grundsatz der Unmittelbarkeit –  in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurden.

Kann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf Grund dieser Beweise nicht als erwiesen angesehen werden, erfolgt dessen Behebung. Aus diesem Grund handhaben die Behörden diese Regelung restriktiv und gehen dazu über, dem Gericht Auszüge von Geheimdokumenten vorzulegen, welche nicht vertraulich sind.

 

Teilen mit: