Illegales Glücksspiel: Verwaltungsstrafen schrecken nicht ab

Foto: KURIER/Dominik Schreiber

Finanzbehörden, die aus Sicherheitsgründen nur mit der Eliteeinheit WEGA, Feuerwehr, Elektrikern und Entminungsdienst zu Razzien ausrücken – aus Angst vor Angriffen mit Reizgas oder Stromfallen. Steigende Gewalt der albanischen, ex-jugoslawischen und tschetschenischen „Security-Mitarbeiter“ von Automatenbetreibern.

Verwaltungsstrafen, die oft ins Leere laufen und geschätzte rund 70.000 (teils minderjährige) Spielsüchtige, die das letzte Geld ihrer Familien und Freunde in Automaten verspielen, bevor sie straffällig werden, um Bares herbeizuschaffen. Zweistellige Millionenbeträge als Reingewinn jedes Jahr für die Hintermänner.

So wurde in einem Beitrag in der Tageszeitung „Kurier“  die aktuelle Situation rund um das illegale Glückspiel in Österreich beschrieben.

Verwaltungsbehörden fehlen Mittel zur Strafverfolgung

Die Landesverwaltungsgerichte Tirol und Burgenland hatten bereits im Jahr 2014 verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass die Verfolgung des illegalen Glückspiels ausschließlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden  fallen sollte. Gerade das Glücksspiel sei mit besonderen Gefahren verbunden und dessen Sozialschädlichkeit nachweislich gegeben. Die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedeute einen Eingriff in den Kernbereich strafgerichtlicher Zuständigkeiten und würde die Bestimmung des § 168 StGB inhaltsleer machen.

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Ernennung von HR Dr. Heinrich Zens zum Senatspräsidenten des VwGH

Der Herr Bundespräsident hat mit Entschließung vom 12. Dezember 2017 Herrn Hofrat des VwGH Dr. Heinrich Zens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 zum Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ernannt.  Heinrich Zens kommt ursprünglich aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wurde im Mai 1995 zum Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes ernannt und hat sich in den mehr als zwanzig Jahren seiner Tätigkeit …

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Veranstaltung: Restorative Justice I: Müssen wir strafen?

Strafen bedeutet, einem Menschen absichtlich Übel zuzufügen. Wer sich dessen bewusst wird, ist möglicherweise erschrocken. Gleichzeitig stellt sich die Frage: Gibt es überhaupt Alternativen zur Strafe, wenn Menschen Schreckliches getan haben, andere verletzen und gefährden?

Wann: Do, 11. Jänner, 19:00 – 21:00

Wo: Albert-Schweitzer-Haus, Kapelle (4. Stock), Schwarzspanierstraße 13, 1090 Wien

Bereits jetzt sehen die Rechtssysteme vieler europäischer Länder Alternativen zu Strafen vor. Restorative Justice ist eine auf Wiedergutmachung und Heilung ausgerichtete Justiz. Sie stellt die beteiligten Menschen in den Mittelpunkt und hat durchgängig gute Ergebnisse aufzuweisen.

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Das digitale Jahr 2018

Im kommenden Jahr dürfte die Digitalisierung vieler Lebensbereiche immer mehr Gestalt annehmen. Hier ein Überblick über bereits beschlossene Maßnahmen und deren Umsetzung auf nationaler und europäischer Ebene – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Autobahnvignetten werden digital

Die digitale Vignette kann per App oder über die  Website der ASFINAG gekauft werden und ist an das Kennzeichen gebunden. Um zukünftig Mautpreller zu erwischen, wird dazu die automatische Vignettenkontrolle der ASFINAG aufgerüstet.

Bisher erfassten Überkopfkameras die Vignette automatisch. Wurde diese nicht erkannt, folgte die Aufforderung zum Zahlen einer Ersatzmaut. Zu den Überkopfkameras kommen jetzt automatische Kennzeichenscanner hinzu. Diese erfassen das Kennzeichen und gleichen in der Datenbank ab, ob eine digitale Vignette dafür angemeldet wurde.

Neu ist eine Online-Vignettenevidenz der Asfinag, wo jeder durch Eingabe eines Kennzeichens kostenlos abfragen kann, ob ein Fahrzeug ein digitales Pickerl hat. Damit werden auch Umregistrierungen auf neue Kennzeichen massiv erleichtert.

Unfallmeldesystem E-Call 

Emergency Call, kurz eCall, heißt das neue Unfallmeldesystem, mit dem ab März 2018 alle neugebauten Pkws und Lkws (mit bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht) ausgerüstet sein müssen.

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Verfassungsgerichtshof prüft Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)

Im Anlassfall war der Antrag der Beschwerdeführerin –  einer nigerianischen Staatsbürgerin, deren Kind österreichische Staatsbürgerin ist –  auf Zuerkennung der Mindestsicherung vom Magistrat der Stadt Wien abgewiesen worden.  Das Verwaltungsgericht Wien hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass es sich beim Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin („Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG) um keinen der in § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 WMG taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel handelt, sodass eine Zuerkennung rechtlich unzulässig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hegt in seinem Prüfungsbeschluss (E 2239/2016-15 vom 13. Dezember 2017) Bedenken, ob es sachliche Gründe dafür gibt, Drittstaatsangehörigen, denen in Österreich ein Aufenthaltsrecht als „Familienangehörige“ iSd § 47 NAG zukommt, das Existenzminimum nach mindestsicherungsrechtlichen landesgesetzlichen Vorschriften für sich und ein minderjähriges Kind österreichischer Staatsangehörigkeit zu verweigern, obschon sie für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unterhaltspflichtig sind.

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VfGH Judikatur / Mindestsicherung in Vorarlberg weitgehend sachlich gerechtfertigt

Übergangsregelung für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte aber unsachlich geregelt. Fälle aus Niederösterreich wurden vertagt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Dezembersession Klarstellungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung getroffen. Bestimmungen über den Ersatz von Geld- durch Sachleistungen in der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung (MSV) sind ebensowenig zu beanstanden wie  eine von der Haushaltsgröße abhängige Staffelung der Leistungen für den Wohnbedarf oder die Berücksichtigung der Familienbeihilfe. Aufgehoben hat der VfGH allerdings eine Bestimmung über Übergangsfristen für Asyl- und subsidär Schutzberechtigte. Beratungen betreffend das niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz hat der Gerichtshof vertagt.

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„Immer neue Vorschriften“

foto: andy urban

Der mit Jahresende scheidende Präsident des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), Gerhart Holzinger, hat sich im Interview mit dem „Standard“ (Donnerstag-Ausgabe) kritisch zu den Verschärfungen in der Asylgesetzgebung und auch bei dem Vorhaben der Regierung zur Mindestsicherung geäußert.

Bei Asyl und Migration gebe es ein „stakkatoartiges Aufeinanderfolgenlassen von Novellen“. Das könne nicht funktionieren, weil „der Apparat, der diese Gesetze vollziehen soll, im Monats- oder Halbjahrestakt mit immer neuen Vorschriften konfrontiert ist“.

„Probleme werden wieder auftauchen“

Neue Gesetze sollten wohl den Eindruck vermitteln, dass Probleme gelöst werden – doch nach einiger Zeit würden die Probleme auch wieder auftauchen. Holzinger kritisiert auch, dass nach den Plänen der neuen Regierung der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Asylsachen nicht mehr angerufen werden kann. In anderen Rechtsgebieten sei das möglich. Eine ähnliche Regelung habe zwischen 2008 und 2014 zu „einem dramatischen Anstieg der Fälle“, die beim VfGH landen, geführt.

In Sachen Einschränkungen bei der Mindestsicherung verweist Holzinger darauf, dass Fälle aus drei Bundesländern – Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg – derzeit beim VfGH anhängig sind. Und er geht davon aus, dass auch im Zuge der Neuregelungen der VfGH angerufen wird.

Kritik auch von VwGH

Der VwGH hatte die Regierungsvorhaben in Sachen Asyl bereits kurz vor Weihnachten vehement kritisiert. Kritik im Namen des Gerichtshofs ist eher ungewöhnlich, umso schwerer wiegt der Einwand des Höchstgerichts.

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EuGH: Mehr Rechte für anerkannte Umweltorganisationen

Der  Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zur Frage der Klagebefugnis von Umweltschutzorganisationen in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, dass anerkannte Umweltorganisationen Parteienrechte einzuräumen sind und diese Bescheide, die gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoßen, vor Gericht als Partei anfechten können.

Fehlende Umsetzung der Aarhus-Konvention

In Österreich fehlte bisher bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen. Vor allem Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention, der eine gerichtliche Beschwerde- und Überprüfungsmöglichkeit der Öffentlichkeit für sämtliche Verstöße gegen das innerstaatliche Umweltrecht vorsieht, hat noch keinen Eingang in die heimische Rechtsordnung gefunden (siehe dazu: Lücken im innerstaatlichen Rechtsschutz).

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Tipp: Polen vor der Zerreißprobe (Dokumentation)

Roza Thun hat schon oft um ihr Land gekämpft. Als ehemalige Sprecherin der Studentenorganisation der Solidarnosc war sie wesentlich mitbeteiligt an der Wende 1989. Nach dem Fall des Kommunismus warb sie leidenschaftlich und erfolgreich für den polnischen EU-Beitritt. Dass sie im Jahr 2017 wieder auf die Straße gehen muss, hätte sie sich niemals träumen lassen. …

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