Podiumsdiskussion: Die Justiz im Spannungsfeld des öffentlichen Interesses

Am 7. März 2019 fand im Albert Schweitzer-Haus ein Vortrag von Alois Birklbauer, Professor für Strafrecht an der JKU Linz, zum Thema „Die Justiz im Spannungsfeld des öffentlichen Interesses“ mit anschließendem Podiumsgespräch statt.

Ein Veranstaltungsbericht von Wolfgang Helm

Podiumsteilnehmer waren Friedrich Forsthuber (Präsident des LG Strafsachen Wien), Nina Horaczek (Politologin und Falter-Redakteurin) und Christian Pilnacek (Generalsekretär im Justizministerium), sowie als Moderatorin Susanne Reindl-Krauskopf (Professorin für Strafrecht an der Universität Wien).

Birklbauer legte dar, dass der Einfluss öffentlicher Diskussion auf richterliche Entscheidungen – insbesondere was das Strafmaß betrifft – nachweisbar ist: So können Richterinnen und Richter versucht sein, medialem Druck in dieser Richtung nachzugeben, oder einem Regierungsvorhaben zur Erhöhung der Mindeststrafen bereits im Vorfeld den Wind aus den Segeln zu nehmen. Letzteres mit gutem Grund, da erhöhte Mindeststrafen erwiesenermaßen keine präventiven Effekte haben, aber den richterlichen Spielraum vermindern, in Fällen besonders geringen Verschuldens Einzelfall-gerechtigkeit zu üben. Besonders kritisch seien richterliche Prognoseentscheidungen, da Prognosen immer unsicher seien, aber auch bei Fehlschlag in der Öffentlichkeit vertreten werden müssen, wenn sie gesetzmäßig getroffen worden sind.

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Sicherungshaft (2):  Mangelnde Überprüfbarkeit befürchtet

Wie die Sicherungshaft in der Praxis funktionieren soll, da sind noch viele Fragen offen.

Welche Informationen welcher Behörde zur Verfügung stehen werden, um eine mögliche Gefährdung zu beurteilen etwa, oder mit wie vielen Fällen überhaupt gerechnet wird.

Seitens der Verwaltungsrichter-Vereinigung zeigte sich Siegfried Königshofer jedenfalls skeptisch, dass die Beamten am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Lage seien, Bescheide in einer Qualität zu erlassen, welche dem Gericht eine Überprüfung der Sicherungshaft innerhalb von 48 Stunden ermöglichten. Im Regelfall seien dort juristisch nicht ausgebildete Bedienstete tätig und sei die Qualität der Entscheidungen des Bundesamtes bekannt schlecht.

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Sicherungshaft (1): Warnung von Richtern und Anwälten

Vertreter von Richtern und Rechtsanwälten warnen vor der von der Regierung geplanten Sicherungshaft. Auch Verfassungsexperten können dem Vorstoß der Regierung wenig abgewinnen.

Richtervereinigungspräsidentin Sabine Matejka befürchtet, dass die Regierung die Grundlage für weitgehendere Eingriffe in die Freiheitsrechte über Asylwerber hinaus schaffen will.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Rupert Wolff, hält die Präventivhaftpläne der Regierung für „brandgefährlich“. Einen konkreten Gesetzesvorschlag hat die Koalition bisher nicht vorgelegt. Da es sich um eine Zweidrittelmaterie handelt, ist die Zustimmung von SPÖ oder NEOS nötig.

Matejka: Ausweitung in Zukunft befürchtet

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Sicherungshaft für Asylwerber: Richtungsweisende EuGH-Entscheidung


Symbolbild. – (c) Stanislav Jenis (Stanislav Jenis)

Haft für Asylwerber ist in Europa keine Seltenheit. Bereits im Jahr 2016 gab es dazu eine richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur sogenannten „Aufnahmerichtlinie“.

Sicherungshaft ist Behördenpraxis

Die Niederlande haben eines der strengsten, effektivsten und am schnellsten arbeitenden Asylwesen Europas, Kernverfahren dauern meist nur ein bis zwei Wochen. Bezüglich Sicherungshaft haben die Niederlande so wie etwa Belgien die EU-Richtlinie über die Aufnahme von Asylwerbern von 2013 umgesetzt, die in Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe e Haft für Asylwerber ermöglicht, wenn das „aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist“.

Die entsprechende niederländische Regel steht in Artikel 59b Abs. 1 Buchstabe d des Fremdengesetzes, das im Übrigen weitere Haftgründe vorsieht, etwa, um Identität und Staatsangehörigkeit zu ermitteln, oder beim Verdacht, die Person würde untertauchen.

Pingpongspiel mit den Behörden

 

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Schweiz: „Raser-Paragraph“  gilt auch für Polizisten im Dienst

(Symbolbild). – (c) REUTERS (Denis Balibouse)

Seit dem Jahr 2013 hat die Schweiz die Sanktionen gegen Raser im Straßenverkehr massiv verschärft  und gleichzeitig Richtern praktisch jeglichen Handlungsspielraum bei der Beurteilung des Einzelfalles entzogen.

Seither gelten nach dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG) starre Regeln: Wer die Geschwindigkeitslimits um ein bestimmtes Maß überschreitet, muss zwingend zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden.

Haftstrafe für Polizisten im Dienst

Jetzt erhielt ein Polizist in Genf ein Jahr bedingte Haft, weil er in einer 50er-Zone bei einem Einsatz viel zu schnell fuhr. Der Mann war während des Einsatzes auf einer Straße, wo Tempo 50 gilt, mit immerhin 126 km/h geblitzt worden. Ziel des Einsatzes war es, einen als gefährlich eingestuften Einbrecher abzufangen.

Die Anklage stützte sich auf den „Raser-Paragraph“  der auch für Polizisten im Dienst angewendet wird. Die Richter vertraten  die Ansicht, dass der Zweck der Tempoüberschreitung darin bestanden habe, Einbrecher abzufangen und nicht darin, Menschenleben zu retten. Diesfalls hätte er nicht belangt werden können.

Regelung juristisch umstritten

 

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Präventivhaft: Kann man ohne Tat eine Gefahr messen?

(Symbolbild) – (c) Clemens Fabry

Thomas Stompe, Psychiater der Justizanstalt Göllersdorf, rechnet vor: Für einen Gefährlichen müssten fünf bis sechs Menschen in Haft.

Auch nach einer Woche Debatte über die Präventivhaft weiß man vor allem eines: eher wenig. Außer, dass die Regierung keine Anwendung auf Österreicher will und Justizminister Josef Moser skeptisch ist. Nur indirekt sickerte gestern Konkretes durch: Gerhard Reischer dürfte laut „Kurier“ ab April Leiter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl werden. Der blaue Gewerkschafter wird damit jener Behörde vorstehen, die die Präventivhaft für Asylwerber durchführen soll.

Wie diese aber konkret aussehen könnte, dafür bieten allenfalls bestehende Regelungen zarte Anknüpfungspunkte. Sie zeigen jedoch auch die Probleme auf. Allen voran der Maßnahmenvollzug für psychisch kranke Straftäter. „Immerhin machen wir hier das, worum es bei der Präventivhaft geht: Wir erstellen Gefährlichkeitsprognosen“, sagt Thomas Stompe, Oberarzt in der Psychiatrie im AKH sowie in der Justizanstalt Göllersdorf.

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Justizminister: Keine Verhängung von Präventivhaft ohne richterliche Verfügung

ÖVP-Justizminister Josef Moser hat sich zurückhaltend zur geplanten Sicherungshaft geäußert. Solche Maßnahmen erforderten „große Vorsicht und Fingerspitzengefühl“, mahnte Moser. Es müssten unbedingt die Menschenrechte eingehalten werden.

„Es braucht klare gesetzliche Regelungen, Willkür muss ausgeschlossen sein. Dafür stehe ich und sicher nicht darüber hinaus“, so der Minister, der auch eine Verhängung von Präventivhaft ohne richterliche Verfügung ausschloss. Man müsse hier „äußerst sensibel vorgehen“ und die Menschenrechte und die persönliche Freiheit achten. Sicherungshaft dürfe es nur bei „schwerwiegenden Gründen“ geben.

Eine Sicherungshaft nicht nur für Asylwerber und Asylwerberinnen, sondern auch für Menschen mit österreichischem Pass wie vom designierten burgenländischen Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) vorgeschlagen, hält Moser ebenfalls nicht für möglich. Er verwies darauf, dass die Sicherungshaft nur für Menschen vorgesehen ist, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen und die abgeschoben werden sollen. Eine Präventivhaft in anderen Bereichen sei kaum möglich.

SPÖ winkt ab

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VwGH Judikatur / Sicherheitspolizeigesetz: Definition des Begriffs „Sportgroßveranstaltung“ 

Das Sicherheitspolizeigesetz ermöglicht präventive Maßnahmen gegen  Personen,  welche im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung bereits gewalttägig waren oder gegen das Verbotsgesetz oder gegen ein Betretungsverbot verstoßen haben.

In diesen Fällen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, der betreffenden Person mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und sich nachweislich über rechtskonformes Verhalten belehren zu lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die betreffende Person werde im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff setzen.

Einen solchen Bescheid hatte der Beschwerdeführer im Revisionsfall erhalten. Der  gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Folge.

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Asylrecht: Aberkennungsverfahren belasten Bundesverwaltungsgericht

© Bild: APA – Austria Presse Agentur

Die Zahl der durch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten Asyl-Aberkennungsverfahren ist explodiert: Von 161 im Jahr 2015, auf 764 (2016) und 1.476 (2017) auf 5.438 im Vorjahr hinauf (Zahlen 2018 nur von Jänner bis November).

Das ergibt sich der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch das Innenministerium.

Die Zahl der tatsächlichen Aberkennungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  ist um einiges niedriger. Im Vorjahr (wieder nur bis Ende November) wurden hier 652 Fälle gezählt. In den Jahren davor waren es 325 (2017), 124 (2016) und 82 (2015).

Die Aufhebungsquote der Entscheidungen des Bundesamtes durch das Bundesverwaltungsgericht ist politisch umstritten. Die Opposition spricht von 42 Prozent, das Innenministerium geht dagegen von „nur“ 36 Prozent aus.

Volljährigkeit als Auslöser für Aberkennungsverfahren

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Eder / Martschin / Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG (aktualisierte 2., überarbeitete Auflage)

Mit 1.1.2014 haben die Landesverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht ihre Tätigkeit aufgenommen. Das Verfahrensrecht dieser Verwaltungsgerichte wird im VwGVG geregelt. Das Verfahrensrecht des Verwaltungsgerichtshofes ist weiterhin im VwGG normiert.

Diese Gesetze sind in ihrer novellierten Fassung (die Novellen 2017 und 2018 sind eingearbeitet und soweit praxisrelevant kommentiert) Gegenstand dieses Praxiskommentars. Zudem wird die Rechtsprechung zum VwGVG und VwGG umfänglich dargestellt.

 

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