Judikatur VfGH / Burgenländische Mindestsicherung teilweise verfassungswidrig

Teile der burgenländischen Mindestsicherung sind verfassungswidrig, das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt. Die Deckelung pro Haushalt und die Wartefrist werden aufgehoben.

Das burgenländische Mindestsicherungsgesetz wurde im März 2017 mit Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Teilen der Liste Burgenland im Landtag beschlossen. (Siehe dazu: Burgenland kürzt und deckelt).

Fixbetrag für Deckelung unzulässig

Die bisherige burgenländische Regelung sah eine Deckelung der Mindestsicherung pro Haushalt in der Höhe von 1.500 Euro pro Haushalt, unabhängig von der Haushaltsgröße und ohne einen bestimmten Mindestbetrag für hinzukommende Personen, vor. Selbst wenn die Lebenserhaltungskosten pro Person bei zunehmender Größe eines Haushalts abnehmen, sei pro weitere Person ein Aufwand in einiger Höhe notwendig. Diese Bestimmung der Deckelung sei verfassungswidrig.

Wartefrist verfassungswidrig

Die Deckelung entsprach damit im Wesentlichen dem niederösterreichischen Modell, das der Verfassungsgerichtshof bereits im Frühjahr aufgehoben hatte. Dies gelte auch für die Wartefrist: Wer sich nicht innerhalb der vergangenen sechs Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich aufgehalten hat, erhält demgemäß der „Mindeststandards-Integration“ eine geringere Leistung. Diese Wartefrist führe, je nach Aufenthaltsdauer in Österreich innerhalb der letzten sechs Jahre, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung österreichischer Staatsbürger untereinander.

Die Regelung sei auch bezüglich Asylberechtigter unsachlich, da diese ihr Herkunftsland wegen „wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden“, verlassen mussten. Asylberechtigte dürften daher nicht mit jenen gleichgestellt werden, denen es frei steht, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, etwa EU-Bürger.

Die Differenzierung der Höhe der Mindestsicherung nach der bloßen Aufenthaltsdauer in Österreich könne auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begründet werden, da der bloße Aufenthalt im In- oder Ausland keinen Rückschluss auf die Arbeitswilligkeit einer Person zulasse, hieß es seitens der Verfassungsgerichtshofs.

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