Das LVwG Oberösterreich hatte Zweifel gehegt, ob die Leistungsdeckelung für Haushaltgemeinschaften im oberösterreichischen Gesetz sachlich gerechtfertigt und damit verfassungskonform ist.
Dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach der Fokus in einem System der sozialen Sicherheit am individuellen Bedarf liegt (Siehe dazu: LVwG Oberösterreich zweifelt an der Verfassungskonformität der Deckelung)
Kein Fixbetrag für Deckelung
Nun hat der Gerichtshof entschieden, dass die oberösterreichische Regelung dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt. Denn anders als im aufgehobenen niederösterreichischen Gesetz sei trotz grundsätzlichem Deckel von 1.512 Euro pro Person ein bestimmter Betrag vorgesehen. Und anders als in der niederösterreichischen Regelung sei der Deckel nicht unabhängig von der Zahl der Personen als fixer Betrag dargestellt.
In Oberösterreich seien bei größeren Familien oder Bedarfsgemeinschaften die Mindeststandards aller Personen gleichmäßig prozentuell zu kürzen. Dabei müssten bestimmte Untergrenzen beachtet werden: Bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten zwölf Prozent, bei volljährigen Anspruchsberechtigten 30 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes.
Für jede weitere zu einem Haushalt hinzutretende Person sei in jedem Fall ein bestimmter Betrag anzusetzen – und das führe dazu, dass der vorgesehene Betrag ab einer gewissen Haushaltsgröße um einen bestimmten Betrag zu erhöhen ist, führt der VfGH aus.