Diese Neuerungen haben nicht nur Potential für die Unfallvermeidung, gemeinsam mit dem bereits bei allen Neuwagen bestehenden E-Call-System wird der Autofahrer damit tatsächlich gläsern. (Siehe dazu: Warnung vor dem „gläsernen“ Autofahrer)
Blackbox und Intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA)
Liste „Jetzt“ will stärkere Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte.
Die kritische Stellungnahme des Beirats europäischer Richter (CCJE) beim Europarat, über den „Die Presse“ vorige Woche berichtet hat, ruft jetzt die Politik auf den Plan. Alfred J. Noll, Justiz- und Verfassungssprecher der Liste „Jetzt“ um Peter Pilz, wird eine parlamentarische Anfrage an Justizminister Josef Moser einbringen. Noll möchte von Moser wissen, was er als Ressortverantwortlicher für die Verfassung zur Stärkung der Unabhängigkeit der im Jahr 2014 eingeführten Verwaltungsgerichte unternehmen will.
Der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hat in einem Schreiben die Parlamentsparteien auf das Gutachten des Europarates (CCJE) vom 28. März 2019 zur Organisation des Verwaltungsgerichtes Wien hingewiesen.
Nach Auffassung des Dachverbandes machen es die Feststellungen des Expertenrats erforderlich, die strukturelle Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte in Österreich einer genauen Prüfung zu unterziehen mit dem Ziel, die erforderlichen Anpassungen an die europäischen Standards vorzunehmen. Für den Verfassungs- und die Organisationsgesetzgeber bestehe daher dringender Handlungsbedarf.
Dieser betreffe insbesondere folgende Bereiche:
Rechtssprechungserfahrung als Ernennungsvoraussetzung für die Bestellung zur Präsidentin/zum Präsidenten eines Verwaltungsgerichts
Angleichung des Bestellungsverfahren für Präsidentinnen/Präsidenten der Verwaltungsgerichte an jenes der Richterinnen und Richter
Schaffung eines Beratungsgremiums zur Einbeziehung der Richterinnen und Richter bei wesentlichen Änderungen der Gerichtsorganisation
Einrichtung eines formalen Verfahrens oder einer zuständiger Behörden für Richterinnen und Richter, die der Ansicht sind, dass ihre Unabhängigkeit bedroht ist
Gesetzliche Verankerung der Weisungsfreiheit der Gerichtspräsidentinnen/ Gerichtspräsidenten in Justizverwaltungssachen
Einrichtung eines umfassend zuständigen Justizrates oder eines vergleichbaren Organs zur Sicherung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte und der einzelnen Richter sowie zur Förderung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich.
EU-Kommission weist auf Einhaltung rechtstaatlicher Standards hin
Gerichtspräsident Kolonovits: „Dass die Mitglieder sich selbst ihren Präsidenten aussuchen, ist unvorstellbar.“
Ein Beirat des Europarats aus Richtern sieht den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien nicht genug vor Druck von außen geschützt.
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 29.04.2019)
Wien. Der Schutz der Unabhängigkeit der Justiz vor übermäßigem Druck könnte in mancher Hinsicht gefährdet sein: Zu diesem Schluss kommt der Beirat europäischer Richter (CCJE) beim Europarat nach einer Analyse des Landesverwaltungsgerichts Wien. Der Beirat aus Richtern aus den 47 Europaratsstaaten hat sich konkret die Position des Präsidenten und dessen Stellvertreterin angesehen. Das Expertengremium vermisst eine saubere Trennung zwischen der Landesregierung und dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Verwaltung kontrollieren soll.
Der Beirat kritisiert, dass der Präsident im freien Ermessen und ohne richterliche Mitwirkungsmöglichkeit von der Wiener Landesregierung bestellt wird. Dabei sei es für die Unabhängigkeit der Gerichte wichtig, dass die Richter unabhängig von der Exekutive und der Legislative vorzugsweise von einem Justizrat bestellt werde; ein solcher existiert in unterschiedlicher Ausformung in der Mehrzahl der europäischen Staaten, nicht aber in Deutschland und Österreich.
Gerügt wird auch der Umstand, dass der Präsident nicht auf dieselbe Weise bestellt wird wie die Mitglieder des Gerichts, zu deren Ernennung bereits bestellte Richter Vorschläge erstatten.
Der beim Europarat angesiedelte„Consultative Council of European Judges“ (CCJE)hat eine umfangreiche Stellungnahme zur rechtlichen Position des Präsidenten/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien abgegeben.
Dies auf Anfrage der Europäischen Vereinigung der Veraltungsrichter (AEAJ). Die Vereinigung hegte Zweifel, ob die Wiener Rechtsvorschriften über die Rolle, Stellung, Organisation und Befugnisse des Gerichtspräsidenten den europäischen Standards für den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und dem Schutz der Richter vor ungebührlichem Druck entsprechen.
Die Prüfung durch das Präsidium des CCJE erfolgte auf Grundlage dieser Anfrage im Lichte der europäischen Normen, einschließlich der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, des CCJE und der Venedig-Kommission. Der Expertenrat beschäftigte sich in seinem Gutachten u.a. mit dem Bestellungsverfahren für den Gerichtspräsidenten, mit der erforderlichen Berufserfahrung der Bewerber für dieses Amt, mit den Befugnissen und Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien, der Bewertung seiner Arbeit und den Beziehungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien und der Wiener Landesregierung.
Keine politische Ernennung von Gerichtspräsidenten
Auf Beschluss des EU-Parlaments sollen mehrere europäische Behörden künftig die von ihnen erfassten biometrischen Daten in einen gemeinsamen Bestand zusammenlegen.
Unter dem Namen Common Identity Repository (CIR) entsteht damit das weltgrößte Archiv für Fingerabdrücke und Gesichtsscans sowie Kerndaten wie Namen, Passnummern und Geburtstage.
Integriert werden Daten von Polizei-, Grenz- und Migrationsbehörden, konkret aus dem Schengen-Informationssystem Eurodac und dem Visa-Informationssystem, dem System zur Speicherung von Daten von Ein- und Ausreisenden in die Union (EES), von straffällig gewordenen Menschen aus Drittstaaten (ECRIS-TCN) sowie dem Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystem (ETIAS), fasst ZDNet zusammen.
Die Neuregelungen sollen ab 1. Juni in Kraft treten.
Die Regierungsvorlage zur 31. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) betrifft vor allem die Benützung von E-Scootern: Sie dürfen künftig keine Gehsteige, Gehwege und Schutzwege mehr befahren. Erlaubt ist das Fahren dort, wo auch Radfahren gestattet ist. Zudem werden die Lenker von E-Scootern verpflichtet, sich an alle Verhaltensregeln zu halten, die auch für Radler gelten.
Alkohollimit und Maximalgeschwindigkeit
Das umfasst etwa ein Alkohollimit von 0,8 Promille sowie das Verbot, ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren. Als höchste zulässige Leistung wurden 600 Watt festgeschrieben, die Geräte dürfen eine Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten. E-Scooter müssen auch mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien ausgestattet sein, wie bei Radfahrern werden bei Dunkelheit und schlechter Sicht auch Vorder- und Rücklicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Europäische Kommission möchte einen Reflexionsprozess über die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union anstoßen und mögliche Schritte für das weitere Vorgehen aufzeigen. Ziel dieses Prozesses ist es, in den einzelnen Mitgliedsstaaten Probleme in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit früher zu erkennen um rascher wirksame Maßnahmen ergreifen zu kennen.
Funktionieren der EU hängt von der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten ab
In der kürzlich veröffentlichten Mitteilung wird eine Bestandsaufnahme der verfügbaren Instrumente für die Überwachung, die Bewertung und den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Union vorgenommen. Zudem werden die Erfahrungen beleuchtet, die in den vergangenen Jahren auf diesem Gebiet gesammelt worden sind und auf deren Grundlage ein breite europäische Debatte über die Frage, wie die Rechtsstaatlichkeit weiter gestärkt werden kann, in Gang gebracht werden soll. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben vor allem gezeigt, dass die Rechtsstaatlichkeit besser gefördert, etwaigen Problemen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in der Union frühzeitig vorgebeugt und wirksamer auf solche Probleme reagiert werden muss.
Verfahrensfehler bei der Ernennung von Richtern verletzen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 12. März 2019 (Az. 26374/118) zur Besetzung eines isländischen Berufungsgerichts.
Das betreffende Gericht war 2017 neu eingerichtet worden. Vier der von einem Expertenausschuss vorgeschlagenen 15 Richter wurden dabei von der mit der Ernennung beauftragten Justizministerin ersetzt. Zwar wäre sie hierzu grundsätzlich befugt gewesen, die Ersetzung erfolgte jedoch ohne eine nach nationalem Recht verpflichtende erneute Evaluierung der Qualifikationen der Bewerber.
Eine der so ernannten Richterinnen urteilte im Strafprozess des Beschwerdeführers, worin dieser eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren sah. Das isländische Verfassungsgericht wies sein Begehren mit der Begründung ab, dass der Gesetzesverstoß im Ernennungsverfahren keine Auswirkungen auf seinen Prozess gehabt habe.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte ein Straferkenntnis bestätigt, mit welchen der Beschwerdeführer bestraft worden war, weil dieser in Wien ein Ferienapartment über Buchungsplattformen zur Vermietung angeboten hatte, ohne über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen.
Im Angebot werde das Viertel, in dem die Wohnung liege, als tolle Wahl für Reisende, die sich für einen guten öffentlichen Nahverkehr, Sehenswürdigkeiten, Sightseeing und Kultur interessieren würden, beschrieben. Das Angebot habe die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien W-LAN Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung, nicht jedoch den Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken umfasst.
Die Wohnung sei zumeist für ein bis zwei Nächte, in einem Ausnahmefall für eine Woche gebucht worden. Aufgrund der Möglichkeit einer Buchung der Wohnung über die genannten Internetseiten liege eine unzulässige Gewerbeausübung vor.
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