Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15-Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots in Bayern vorläufig außer Kraft gesetzt. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.
Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, dass das Verbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug.
Seit 11. Januar waren laut der Corona-Verordnung in Bayern Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt, wenn das Robert Koch-Institut (RKI) im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche meldet. Unter anderem hatten drei SPD-Landtagsabgeordnete gegen die Regelung Eilanträge eingereicht.
Es wäre möglich, schneller Corona-Impfstoffe zu produzieren, wenn die Entwicklerfirmen ihr Wissen teilen würden.
Während in Österreich ein Impfverordnung bis dato nicht erlassen wurde, hat der deutsche Gesundheitsminister die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bereits im Mitte Dezember unterzeichnet. Sie legt unter anderem fest,
In seinem heute versendeten Bericht kritisiert der Rechnungshof (RH), dass die Aktenrückstände am Bundesfinanzgericht (BFG) seit Jahren anwachsen, sich die Dauer der Verfahren verlängert und eine positive Tendenz nicht erkennbar sei.
Die Sperre von Donald Trump durch Twitter, Facebook, Amazon, Snapchat und Co ist nicht nur ein faktischer Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern auch eine eindrucksvolle Machtdemonstration der amerikanischen Big-Tech-Firmen.
Nach Einrichtung der Verwaltungsgerichte war die Frage offen, ob – so wie bei Entscheidungen der UVS – bereits gegen ein mündlich verkündetes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel erhoben werden kann oder erst gegen dessen schriftliche Ausfertigung.