Deutsche Medien berichten unter Berufung auf den Deutschen Richterbund, dass bereits in der ersten Woche des neuerlichen Teil-Lockdowns mehr als 500 Eilanträge bei den Verwaltungsgerichten eingegangen sind.
Unter den Antragstellern sind demnach vor allem Unternehmen aus den von den Einschränkungen betroffenen Branchen, etwa gastronomische Betriebe, Fitnessstudios, Konzertveranstalter oder Hotels. Auch die Betreiber von Schwimmbädern, Spielhallen, Wettbüros, Tattoo-, Sonnen- und Kosmetikstudios gehen juristisch gegen die Corona-Maßnahmen vor.
Eilanträge bei den 51 Verwaltungsgerichten sowie den 15 Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen in Deutschland hätten zudem Bürger gestellt, die Besuchsverbote in Kliniken oder die Maskenpflicht auf Straßen und Plätzen nicht akzeptieren wollen, heißt es in dem Bericht. Allein in Berlin hätten sich im November über 90 Kläger an die Verwaltungsgerichte gewandt – mehr als in jedem anderen Bundesland.
Auch Salzburger Arbeiterkammer klagt gegen Einreise-Quarantäne-Verordnung
Nach der am Montag in Kraft getretenen bayerischen Einreise-Quarantäne-Verordnung müssen Berufspendler und Schüler aus Salzburg einmal pro Woche einen negativen CoV-Test abgeben. Bayrische Pendler, die in Salzburg arbeiten, oder Salzburger, die zum Einkaufen nach Bayern fahren, brauchen keinen Test. Aus Sicht der Arbeiterkammer liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, die weder mit EU-Recht noch mit deutschem Recht vereinbar ist. Das geht aus der Klagsschrift hervor, die die Salzburger Arbeiterkammer mit Hilfe eines bayerischen Rechtsanwalts beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. (Siehe dazu: AK klagt gegen Einreiseverordnung in Bayern)
Neue Maßnahmen ohne Mitbestimmung der Parlamente verfassungswidrig?
In einem auf Legal Tribune Online (LTO) veröffentlichten Beitrag wird ausführlich die Begründung eines Antrags Berliner Gastronomen vor dem Verwaltungsgericht Berlin erörtert. Der Antrag argumentiert unter anderem, dass es gegen den Gleichheitssatz verstoße, Gastronomiebetriebe zu schließen, nicht aber Friseursalons. Auch sei die Schließung unverhältnismäßig, da als milderes Mittel verschärfte Hygienebedingungen in Frage kämen.
Neben diesen Verstößen vermisst der Antragsteller aber vor allem eine angemessene gesetzliche Grundlage für die Schließungen. Schließlich handle es sich bei ihnen um schwere Grundrechtseingriffe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einer parlamentarischen Grundlage bedürften. Rechtsstaatlich bedenklich und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts sei es, dass alle Corona-Maßnahmen seit mehr als sieben Monaten auf dem Verordnungswege angeordnet würden.