Handel im Lockdown – Einschränkungen werfen Fragen auf

Coronavirus

Die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung verpflichtet Supermarktketten dazu, ihr Sortiment während des Lockdowns zurückzufahren, in der rechtlichen Begründung dazu heißt es: „So dürfen etwa in Mischbetrieben, die unter die Z 2 (Lebensmittelhandel) fallen, nur Waren im Sinne des Abs. 4 (d. h. etwa zum Erwerb von Lebensmitteln, Sanitärartikeln, Tierfutter) angeboten werden, nicht aber Spielzeug, Blumen oder Elektrogeräte.“

Wenn sich ein Betrieb nicht an die Auflagen hält, sind Geldstrafen von bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Dass auch tatsächlich kontrolliert werden wird, hat das Gesundheitsministerium bereits im Vorfeld angekündigt. Die Vorgabe wird rechtlich so begründet: „Dadurch soll eine unsachliche Privilegierung der vom Betretungsverbot ausgenommenen Mischbetriebe gegenüber den vom Betretungsverbot erfassten Betriebsstätten vermieden werden.“

Bestimmungen ausreichend konkret ?

Spar, Hofer und Lidl Österreich wehren sich jedoch, ihr Sortiment zu beschneiden, da die Situation im Vergleich zum ersten Lockdown im Frühjahr völlig anders sei. Der Einschätzung von Spar, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung auch wettbewerbsrechtlich eingreifen und damit viele Fragen aufwerfen würde, räumte auch Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk auf Anfrage von ORF.at Gewicht ein. Zudem stelle sich die Frage, was genau mit „typischem“ Sortiment gemeint sei. Hier eine „definitive Klärung“ vorzunehmen, sei schwierig und könnte sich ziehen, so Funk.

Anders sieht das der frühere Dekan der juridischen Fakultät der Universität Wien, Heinz Mayer. Die Bestimmungen, was unter das freigegebene Sortiment fällt, sind für ihn ausreichend dargelegt, sagte er gegenüber ORF.at. Die Chance, dass Spar und Co. mit ihrer Haltung durchkommen, hält er für sehr unwahrscheinlich.

Hier den ganzen Beitrag auf orf.at lesen …

Siehe dazu auch: Streit um Non-Food …

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