Die Mitte November im Zuge des zweiten Lockdowns in Kraft getretene COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) wurde vom Hauptausschuss des Nationalrats unter Berücksichtigung einiger Präzisierungen verlängert. Damit werden die bisher mit 26. November befristeten 24-Stunden-Ausgangsregelungen erwartungsgemäß bis 6. Dezember ausgedehnt.
Präzisierung der Ausnahmeregelungen
Die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober vorgelegte Novellierung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung beinhaltet unter anderem Präzisierungen bei den Ausgangsregelungen. Wie bisher bleibt die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder mit einzelnen engsten Angehörigen ein Grund, den eigenen privaten Wohnbereich verlassen zu dürfen.
In die Verordnung eingefügt wurden bei den engsten Angehörigen nunmehr explizit die Eltern, Kinder und Geschwister. Auch bei der Erlaubnis, einzelne wichtige Bezugspersonen zu sehen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, wurde nachgebessert, dass die Regelung auf einen bisher mehrmals wöchentlich physischen Kontakt abzielt.
Beim Ausnahmegrund zum Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ wird klargestellt, dass dies alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt sowie mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder einzelnen engsten Angehörigen oder den genannten einzelnen Bezugspersonen stattfinden kann.
Beim Ausgangsgrund für berufliche Zwecke wird in der rechtlichen Begründung zudem dargelegt, dass damit wie bisher auch ehrenamtliche Tätigkeiten erfasst sind, darunter im Konkreten auch der Nikolausbesuch. Es liege „unabhängig von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit ein zulässiger Ausgangsgrund vor“, wie es in den Erläuterungen heißt.
Keine Ansteckungsgefahr bei CT-Wert über 30
MitarbeiterInnen von Spitälern sowie Alten- und Pflegeheimen können im Fall eines positiven Testergebnisses zudem nach wie vor eingesetzt werden, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund eines CT-Werts über 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Präzisiert wurde, dass MitarbeiterInnen von Spitälern sowie Alten- und Pflegeheimen im Fall eines positiven Testergebnisses nicht wie ursprünglich nach mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit arbeiten gehen können, sondern mindestens nach 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion.
Detailänderungen werden zudem bei den Betretungsverboten im Handel vorgenommen. So wird bei der Ausnahme für den Verkauf und die Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten klargestellt, dass es sich dabei insbesondere um Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, „nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist“, handelt. Körpernahe Dienstleistungen wie der Frisörbesuch im privaten Bereich werden zudem untersagt.
Die novellierte COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (1. COVID-19-NotMV-Novelle) wurde im BGBl. II Nr. 528/2020 vom 25. November 2020 kundgemacht und tritt mit 27. November in Kraft.