Hauptausschuss genehmigt kleine Feiertagszusammenkünfte auch ohne 2G-Nachweis

Der Lockdown für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis wird grundsätzlich um weitere 10 Tage verlängert. Für alle, die keinen 2G-Nachweis erbringen können, gelten somit für Einkaufen, Beruf und Freizeit die Einschränkungen der Ausgangsregelungen, die seit der Verhängung des Lockdowns gegolten haben, damit vorerst bis einschließlich 31. Dezember 2021 weiter. Es werden aber für die Weihnachtsfeiertage sowie zu Silvester die Regeln etwas gelockert. Die entsprechende 2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hat der Hauptausschuss des Nationalrats gestern mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen genehmigt (153/HA).

In Gastronomie, Hotellerie, Handel etc. bleiben auch an den Ausnahmetagen zu Weihnachten und Silvester die 2G- und weiteren Corona-Regelungen bestehen. Unter Einhaltung dieser Regelungen entfällt am 31. Dezember 2021 in der Gastronomie – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften, etwa der Bundesländer – das Betretungsverbot nach 23.00 Uhr.

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Gefährden Corona-Regeln den offenen Justizbetrieb?

In einem Gastbeitrag auf LTO.de beschäftigt sich der Präsident des OLG Frankfurt mit der Praxis der Corona-Maßnahmen an deutschen Gerichten. Er erteilt der Forderung nach zu strengen Hürden eine Absage, da der ordentliche Gerichtsbetrieb dann nicht mehr aufrecht zu erhalten sei.

Hier der Beitrag in Auszügen:

Gerichte haben keine einheitlichen Corona-Regeln

Das gesellschaftliche Leben außerhalb der Gerichte unterliegt zunehmend wieder strengeren Anforderungen. Das führt auch in der Justiz zu Diskussionen. Sollte nicht auch der Gerichtsbetrieb unter 2G- oder 3G-Bedingungen gestellt werden? Dabei zeigt sich aktuell ein höchst heterogenes Bild in der deutschen Gerichtslandschaft. Es entspricht der allgemeinen  Aufgabenverteilung, dass die Gerichtsverwaltung Anordnungen für die Eingangsbereiche und die Verkehrsflächen trifft; im Sitzungssaal bestimmt dagegen der Vorsitzende über den Ablauf der Verhandlung einschließlich der einzuhaltenden Corona-Schutzmaßnahmen.

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Impfpflichtgesetz: Bundesregierung rechnet mit 100.000 Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten

Der zur Begutachtung ausgesendete Entwurf für ein Impfpflichtgesetz enthält auch eine „wirkungsorientierte Folgenabschätzung“. Darin geht die Bundesregierung davon aus, dass alleine im Jahr 2022 wegen Verletzung der Impfpflicht rund 1,8 Millionen Strafverfügungen erlassen werden und 1,4 Millionen Straferkenntnisse. Für die Verwaltungsgerichte wird für das Jahr 2022 ein Anfall von rund 100.000 Beschwerdeverfahren geschätzt.

Die Ausstellung von Strafverfügungen passiere bereits hochautomatisiert und sei daher mit einem eher geringen Verwaltungsaufwand von wenigen Minuten zu rechnen. Für den Fall, dass ein großer Anteil der betroffenen Personen Einspruch gegen die Strafverfügung erheben würde, wäre mit Verfahrenskosten für die Bezirksverwaltungsbehörden sowie in weiterer Folge eben auch für die Verwaltungs- und Höchstgerichte zu rechnen, da dann jeweils entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten wären.

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Weiterhin Lockdown für Ungeimpfte

Der vierte allgemeine Lockdown in Österreich endete am 12. Dezember — zumindest für Geimpfte und Genesene und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Der Hauptausschuss des Nationalrats beriet heute über die Verordnung (151/HA) und stellte mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen das Einvernehmen mit Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein her, das für das Inkrafttreten der Regelungen erforderlich ist.

Für alle, die keinen 2G-Nachweis erbringen können, gelten somit für Einkaufen, Beruf und Freizeit die Einschränkungen der Ausgangsregelungen, die seit der Verhängung des Lockdowns gegolten haben, für weitere zehn Tage, das heißt bis einschließlich 21. Dezember 2021. Über eine weitere Verlängerung müsste der Hauptausschuss dann zeitgerecht befinden. Laut Gesundheitsminister Mückstein können die Bundesländer strengere Maßnahmen verhängen, als die Verordnung, die eine „Unterkante“ an Maßnahmen bilde, vorgebe.

Vierter Lockdown endet für alle, die über 2G-Nachweis verfügen, am 12. Dezember

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Meinungsfreiheit: EGMR stärkt Anonymität im Netz

Österreichische Gerichte zwangen eine Zeitung rechtswidrig, die Identität von Nutzern ihres Online-Forums nach beißender Kritik an einer politischen Partei preiszugeben.

„Abschreckende Wirkung“ auf öffentliche Debatte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass Österreich mit nationalen Urteilen zur Herausgabe persönlicher Daten von Nutzern eines Online-Diskussionsforums der Zeitung „Standard“ gegen die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Meinungsfreiheit verstoßen hat. Die Straßburger Richter betonten, dass eine Pflicht zur Offenlegung von Informationen über die User „eine abschreckende Wirkung“ auf die öffentliche Debatte hätte.

In der Auseinandersetzung ging es um die Preisgabe der Identität von drei Foren-Teilnehmern, deren Beiträge aus den Jahren 2011 bis 2013 unter anderem den österreichischen Rechtspopulisten Herbert Kickl (FPÖ) sowie die Freiheitlichen in Kärnten, eine Landesgruppe der FPÖ, zu Klagen veranlasst hatten. Die Verlagsgesellschaft hatte die Kommentare, in denen rechtsgerichtete Politiker mit Korruption oder Neonazis in Verbindung gebracht wurden, zwar geprüft und entfernt. Sie weigerte sich aber, die persönlichen Daten der Verfasser der Postings preiszugeben.

Offene Diskussion fördern

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Corona als Stresstest für den Rechtsstaat

Eilverfahren vor dem VfGH stehen angesichts der geplanten Impfpflicht zunehmend in Diskussion.

Schnell soll es gehen, am besten immer schneller, aber die Entscheidung darf dann bloß nicht unüberlegt sein – vor allem nicht, wenn sie vom Höchstgericht kommt: Die Einführung von Eilverfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) steht aktuell angesichts der zahlreichen Covid-19-Maßnahmen, die diesen beschäftigen, zunehmend in Diskussion.

Zuletzt hat die oberösterreichische FPÖ diese gefordert, und zwar, um die für 1. Februar 2022 geplante Impfpflicht auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen. Bereits im Vorjahr, zu Beginn der Pandemie in Österreich, brachten die Neos einen diesbezüglichen Antrag im Nationalrat ein. Und auch der Präsident des Rechtsanwaltskammertages Rupert Wolff plädierte nach Erlass der ersten Covid-19-Maßnahmengesetze dafür.

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Hauptausschuss verlängert bundesweiten Lockdown bis 11. Dezember

Der bundesweite Lockdown wird bis 11. Dezember verlängert. Für die entsprechende Verordnungsnovelle von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein gab der Hauptausschuss am Dienstag, 30.11.2021, grünes Licht mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ.

Ändern wird sich bei den Ausgangsregelungen demnach vorerst nichts, die Öffnungszeiten für Geschäfte zur Grundversorgung werden allerdings auf 19.00 Uhr beschränkt. Verkürzt wird mit der sogenannten 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung auch die Gültigkeit der Impfzertifikate von 360 auf 270 Tage.

Aufgrund der nach wie vor drohenden Gefahr des Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung in Österreich sind die verordneten Ausgangsregelungen um weitere zehn Tage zu verlängern (150/HA), heißt es im Begleitschreiben zur Verordnungsnovelle. Zudem sei die damit verbundene Kontaktreduktion zur Aufrechterhaltung der bundesweiten Spitalsversorgung im gesamten Bundesgebiet weiterhin unerlässlich.

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VwGH Judikatur / Richterdienstrecht: Revision gegen Dienstbeurteilung durch Personalsenat zulässig; keine Parteistellung des Personalsenats vor dem Höchstgericht 

Die Entscheidungen eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts (hier: BFG) können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, auch wenn dies im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht ausdrücklich normiert ist (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, Ro 2021/09/0030).

Dienstbeurteilung eines Personalsenats erfolgt als „Beschluss“

Der Personalsenat des Bundesfinanzgerichts hatte für den Revisionswerber für das Kalenderjahr 2020 von Amtswegen eine Dienstbeschreibung durchgeführt und festgestellt, „unter Berücksichtigung der Kriterien des § 54 Abs. 1 RStDG“ habe sich die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ ergeben. Gemäß § 55 Abs. 2 RStDG könne der Richter gegen die Gesamtbeurteilung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben. Da für das Bundesfinanzgericht kein Personalsenat eines übergeordneten Gerichtshofes bestehe, sei gegen diese Mitteilung ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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Judikatur VfGH / Epidemiegesetz: Keine finanzielle Vergütung bei Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch „Gesundheitsnummer 1450“

Nach dem Epidemiegesetz besteht ein Anspruch auf Vergütung für entstandene Vermögensnachteile nur, wenn der Betroffene gemäß § 7 EpidemieG 1950 behördlich abgesondert wurde. Eine freiwillige Absonderung nach telefonischer Empfehlung durch einen Mitarbeiter vom Bürgerservice der „Gesundheitsnummer 1450“ führt zu keinem Anspruch auf Entschädigung, weil diese nicht hoheitlich tätig ist (VfGH 06.10.2021, E 221/2021 ua).

Freiwillige Absonderung liegt auch vor, wenn sie nach staatlicher Empfehlung erfolgt

Gemäß § 7 Abs 1a EpidemieG 1950 können zur Verhütung der Weiterverbreitung von COVID-19 kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

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Corona-Krise: Ist ein Lockdown auch für dreifach geimpfte Personen verhältnismäßig?  

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Zuerst ein Lockdown nur für ungeimpfte Personen, jetzt der Lockdown für alle, damit auch für Personen mit einer dritten Impfung („Geboostete“). Hier stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe neu. Ebenso die Frage nach einem effektiven Rechtsschutz.

Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes

Bereits im Jänner 2021 veröffentlichte der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestags ein Gutachten zur Frage, ob Einschränkungen gegenüber Geimpften überhaupt zulässig sind. Die Autoren schickten darin voraus, dass nicht feststehe, „ob der neue Impfstoff auch verhindert, dass geimpfte Personen weiterhin infektiös sind“.

Sollte jedoch künftig gesichert sein, dass von geimpften Personen keine Ansteckungsgefahr mehr ausgeht, stelle sich die Frage der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen aber neu. Bei der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Geimpften handle es sich um kein „Privileg“, sondern um die „Wiederherstellung des verfassungsgemäßen Zustandes“.

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