Die Bundesregierung hat vor rund einem Monat weitreichende Lockerungen beschlossen, die am 5. März in Kraft getreten sind. Die laut dem Gesundheitsminister neue Prognoserechnung komme zu einer deutlich anderen Einschätzung als die bisherigen Prognosen. Demnach werde erst in den nächsten Wochen ein Rückgang der aktuellen Zahlen erwartet. Die angespannte Situation werde also noch deutlich länger dauern als bisher erwartet.
Auf dieser Grundlage und um einen weiteren Anstieg bei den Spitalsbetten zu bremsen sowie das Spitalspersonal zu entlasten, hat der Gesundheitsminister die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung nach langwieirigen Vernhandlungen gestern erlassen:
In ganz Österreich wird wieder eine FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen gelten. Die Maskenpflicht gilt also an öffentlichen Orten (allerdings nicht outdoor), in Verkehrsmitteln, im gesamten Handel, in der Gastronomie (allerdings nicht am Tisch), in Kulturstätten, in Krankenanstalten und bei körpernahen Dienstleistungen. Außerdem gilt die alternativlose Maskenpflicht bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen.
Für die Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ und Veranstaltungen ab 100 Personen ohne Sitzplatz ist es alternativ auch möglich, Personen ohne Maske nach der Vorlage eine 3G-Nachweis (gemäß § 2 Abs 2) einzulassen. Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ gem. § 3a Abs 1 werden als Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale definiert .
Weitere Änderungen für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, und Krankenanstalten erfolgten durch die 2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung BGBl. II. Nr. 124/2022 vom 24.03.2022 …
Abgesehen von der Maskenpflicht stehen aber auch weitere Änderungen an – bei den Quarantäneregeln. Es handelt sich hierbei um eine Empfehlung des Gesundheitsministeriums, die an die Gesundheitsbehörden gerichtet ist:
– Covid-Erkrankte mit schwerem Verlauf können sich frühestens zehn Tage nach Symptombeginn mit einem negativen PCR-Test oder mit einem Ct-Wert über 30 aus der Absonderung begeben – insofern sie seit 48 Stunden symptomfrei sind.
– Covid-Erkrankte mit leichtem Verlauf können sich nach fünf Tagen freitesten, wenn sie zwei Tage symptomfrei sind und einen negativen Test (oder einen Ct-Wert über 30) vorweisen können.
– Neuerung Es soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, dass Corona-Infizierte nach fünf Tagen aus der Isolation dürfen, ohne einen Test vorzulegen. Nämlich dann, wenn sie bereits seit zwei Tagen symptomfrei sind und danach für weitere fünf Tage eine „Verkehrsbeschränkung“ in Kauf nehmen. Diese „Verkehrsbeschränkung“ bedeutet: Betroffene müssen bei Kontakt mit anderen Maske tragen, sie dürfen keine Gesundheitseinrichtungen besuchen, sie dürfen keine Gastronomiebetriebe oder Fitnesscenter besuchen und auch nicht an Großveranstaltungen teilnehmen – aber etwa arbeiten oder einkaufen gehen. Wie das kontrolliert werden könnte, geht aus der Empfehlung nicht hervor.
Hier geht’s zur Empfehlung des Gesundheitsministeriums vom 25.03.2022 …
Hier geht’s zum Beitrag Neue Regeln zu Maske und Quarantäne auf orf.at …