2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung bringt weitreichende Lockerungen

Durch die Entspannung der epidemiologischen Lage wurden mit 16. April einige Schutzmaßnahmen gelockert. Die neuen Regeln gelten bis 8. Juli.

Hier die wesentlichsten Änderungen:

  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, von Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellen sowie in Taxis, in den Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels, bei Einrichtungen zur Religionsausübung, außer diese werden zwecks einer religiösen Zusammenkunft wie z.B. einer Messe betreten.
  • 3-G-Nachweise müssen nur noch von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbaren Settings erbracht werden.
  • Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten über eine weitere Impfung (3. Impfung) wurde auf 365 Tage verlängert.

Hier geht’s zum Verordnungstext …

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