Österreich ist es bis dato nicht gelungen, jene Schwachstellen im Justizsystem zu beseitigen, die seit dem Jahr 2020 in den Rechtsstaatlichkeitsberichten der EU-Kommission aufgezeigt werden. Dies zeigt sich einmal mehr am gestern veröffentlichten „Rule-of-Law-Report 2022“.
Dies betrifft insbesondere die fehlende Beteiligung richterlicher Gremien am Auswahlverfahren für die Leitungsfunktionen am Oberster Gerichtshof, sowie die Bedenken hinsichtlich der Ernennung von Präsidenten und Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte. Weiters mahnt der Bericht eine weitere justizielle Beteiligung an der Ernennung von Richtern ein.
In der im Frühjahr zur Begutachtung ausgesendeten Novelle zum Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) war noch vorgesehen worden, dass zukünftig Personalsenate die Besetzungsvorschläge für Präsident/in und Vizepräsident/in des OGH erstatten sollen und in die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst eingebunden sind. In der nun ins Parlament eingebrachten Dienstrechts-Novelle 2022 ist davon keine Rede mehr.
Seitens der EU-Kommission wird Österreich empfohlen:



Zuletzt hatte der Verwaltungsgerichtshof die formalen Anforderungen an eine Tatanlastung im Verwaltungsstrafverfahren deutlich erhöht. Der Gerichtshof hielt es für erforderlich, dass die Tatanlastung sowohl die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG als die korrekte Fundstelle der angewendeten Gesetzesbestimmung nach § 44a Z 3 VStG enthält.
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