COVID-19: Neuerungen bei Kontaktnachverfolgung und Verkehrsbeschränkungen

Der Gesundheitsausschuss brachte bereits am 8. Juni mit den Stimmen von ÖVP und Grünen zahlreiche Neuerungen im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz auf den Weg. Um die Gesundheitsbehörden zu entlasten und flexibel auf Entwicklungen in der Pandemie reagieren zu können, soll der Gesundheitsminister etwa künftig Verkehrsbeschränkungen allgemein per Verordnung festlegen dürfen. In der Kontaktnachverfolgung sollen Gesundheitsbehörden künftig zu Spitzenzeiten priorisieren und einschränken dürfen. Weitere coronabedingte Sonderregelungen werden bis Ende des Jahres verlängert.

Änderungen im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz

Durch einen umfassenden Abänderungsantrag haben ÖVP und Grüne zahlreiche Neuerungen im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz auf den Weg gebracht. Eine wesentliche Änderung betrifft die Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden. Die Omikron-Welle im Frühjahr 2022 habe gezeigt, dass die Fallabklärung bei sehr hohen Infektionszahlen an ihre Grenzen stoße. Eine durchgängige Kontaktnachverfolgung sei auch bei mehr Ressourcen nicht möglich. Deshalb sollen Gesundheitsbehörden künftig die Fallabklärung einschränken und priorisieren dürfen – allerdings nur, wenn sie den Aufwand objektiv nicht bewältigen können, etwa während Spitzen von Infektionswellen.

Ebenfalls neu ist, dass der Gesundheitsminister künftig Verkehrsbeschränkungen allgemein per Verordnung verfügen darf. Bislang wurden Personen nur individuell per Bescheid in ihrem Verkehr mit der Außenwelt beschränkt oder abgesondert. Die Erfahrungen mit der Omikron-Variante hätten gezeigt, dass bei milden Krankheitsverläufen auch Verkehrsbeschränkungen ausreichen können. Statt einer gänzlichen Absonderung gelten dann Auflagen zum Betreten von gewissen Orten, wie das Tragen einer Maske oder die Einhaltung eines Abstandes. Mit der allgemeinen Verordnung von Verkehrsbeschränkungen will man auch auf den Umstand reagieren, dass in der Vergangenheit Absonderungsbescheide oft nicht rechtzeitig ausgestellt werden konnten. Auch die Einführung von automatisiert erstellten Absonderungsbescheiden bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses soll diesem Problem künftig Abhilfe verschaffen.

Außerdem werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit der Gesundheitsminister Personen mit einem Schreiben an ihre Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 erinnern kann. Impfdaten sollen außerdem länger als bisher vorgesehen, mindestens bis Ende Juni 2023 gespeichert werden dürfen.

Einführung der Amtsrevision

Neu ist zudem die Einführung der Amtsrevision vom Gesundheitsminister gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Epidemiegesetz sowie im COVID-19-Maßnahmensgesetz, sodass die Verwaltungsgerichte nun unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Entscheidungen zu übermitteln haben.

Hier geht’s zur Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetze im BGBl. I Nr. 89/2022 vom 30.06.2022…

Hier geht’s zur Parlamentskorrespondenz …

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