Auf Grund einer Anfechtung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung G 113/2012 ua vom 13. Juni 2013 mit der Frage auseinander gesetzt, ob die im Glückspielgesetz erfolgte Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz verfassungskonform erfolgt ist.
Der UVS Oberösterreich hatte im Zusammenhang mit einem Betriebsschließungsverfahren gemäß § 56a des Glückspielgesetzes die Auffassung vertreten, dass diese Verfahren eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung darstellten. Für die Begründung der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate als zweitinstanzliche Behörde sei aber die Zustimmung der Länder gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderlich, welche nicht erfolgt sei.
Bürgermeister und Landespolitik streiten weiter um die Zuständigkeit bei Baubescheiden. Die Bürgermeister hatten mit einem Aufstand gedroht, sollten künftig die neuen Landesverwaltungsgerichte als zweite Instanz über einen Baubescheid entscheiden.
Vor vier Jahren bekam ein steirischer Arzt wegen wiederholter impfkritischer Aussagen Berufsverbot und musste seine Praxis zusperren. Jetzt kippte das Höchstgericht das Verbot. Der Mediziner klagt nun Ärztekammer und Land Steiermark auf Schadenersatz