Auf Grund einer Anfechtung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung G 113/2012 ua vom 13. Juni 2013 mit der Frage auseinander gesetzt, ob die im Glückspielgesetz erfolgte Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz verfassungskonform erfolgt ist.
Der UVS Oberösterreich hatte im Zusammenhang mit einem Betriebsschließungsverfahren gemäß § 56a des Glückspielgesetzes die Auffassung vertreten, dass diese Verfahren eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung darstellten. Für die Begründung der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate als zweitinstanzliche Behörde sei aber die Zustimmung der Länder gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderlich, welche nicht erfolgt sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu folgendes festgestellt: Der Bundesgesetzgeber hat weder im Glücksspielgesetz noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) § 56a GSpG gemäß Art102 Abs3 iVm Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.
Da die Kundmachung dieser Bestimmung ohne die erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass in § 50 Abs1 Glücksspielgesetz, BGBl. 620/1989, in der Fassung BGBl. I 50/2012, die Wortfolge “ und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs1 VStG “ als verfassungswidrig aufzuheben ist.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.