Der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24.07.2013, Geschäftszahl 2013/11/0137, mit dem Nichtraucherschutz in einem Einkaufszentren auseinader gesetzt.
Dem Verfahren lag folgende Fallkonstruktion zugrunde: Ein Gastronomielokal in einem Einkaufszentrum hat einen Teil seines Lokales räumlich von der Mall des Einkaufszentrums abgetrennt, z.B. mit Glaswänden und erlaubt in diesem Teil das Rauchen, da außerhalb des räumlich abgetrennten Teiles Verabreichungsplätze liegen, wo Rauchverbot herrscht. Diese Verabreichungsplätze stehen in offener Verbindung zur Mall oder befinden sich auf dieser.
Zur Frage, ob in Einkaufszentren ein Verabreichungsbereich eines gastronomischen Lokales, der ohne räumliche Abgrenzung in der Mall des Einkaufszentrums liegt, als „Raum“ im Sinne des Tabakgesetzes zum Lokal dazuzuzählen ist, hat der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 24.7.2013, 2013/11/0137, zu Recht erkannt, dass dieser Bereich nicht als ein Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. § 13a TabakG zu qualifizieren ist.
Der VwGH hat dabei auf das Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von § 13 Abs. 1 TabakG erfasst wird und sich § 13a leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (§ 13a Abs. 2 leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (§ 13a Abs. 2 bis 5 leg.cit.) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem „Raum“ iSd. § 13a Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, „der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten.