Auf Grund einer Anfechtung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung G 113/2012 ua vom 13. Juni 2013 mit der Frage auseinander gesetzt, ob die im Glückspielgesetz erfolgte Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz verfassungskonform erfolgt ist.
Der UVS Oberösterreich hatte im Zusammenhang mit einem Betriebsschließungsverfahren gemäß § 56a des Glückspielgesetzes die Auffassung vertreten, dass diese Verfahren eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung darstellten. Für die Begründung der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate als zweitinstanzliche Behörde sei aber die Zustimmung der Länder gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderlich, welche nicht erfolgt sei.