Wie im Zuge des Tierschützerprozesses bekannt geworden war, hatte eine eingeschleuste Polizistin an Aktionen der Tierschützer teilgenommen und war sogar eine sexuelle Beziehung mit einem der Aktivisten eingegangen.
Der solcherart Getäuschte und zwei weitere Tierschützer beschwerten sich beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien über die Methoden der verdeckten Ermittlerin. Das in der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Privatleben sei verletzt worden. Der UVS sah bei der Vorgangsweise der Beamtin keine „Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt“, und erklärte sich unzuständig.
Der Verfassungsgerichtshof stellte nunmehr fest, dass der UVS inhaltlich zu klären habe, ob die verdeckten Ermittlungen zu Recht erfolgten bzw. ob Grenzen überschritten wurden.