Das im Bundesverfassungsgesetz vorgesehene Selbstergänzungsrecht der Verwaltungsgerichte scheint an sich klar zu sein: Die Landesregierung hat von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss Dreiervorschläge einzuholen.
Das Land Wien sieht diese verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht so eng.
Das Wiener Landesgesetz sieht vor, dass die Bewerbungen zuerst vom Amt der Wiener Landesregierung – also von der vom Verwaltungsgericht Wien kontrollierten Behörde – zu begutachten und nach Maßgabe der höheren Befähigung und besseren Verwendbarkeit zu reihen sind.