EuGH: Urteil nach Salmonellennachweis in Tirol

orf-atLebensmittelhändler sind auch dann für die Unbedenklichkeit ihrer Ware verantwortlich, wenn diese von anderen Unternehmen produziert und verpackt wurde.

Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil gegen eine Tiroler Lebensmittelfiliale fest.

Anlass war der Fall einer Tiroler Filialleiterin, der nach einer mit Salmonellen kontaminierte Fleischprobe von den Behörden eine Geldstrafe auferlegt worden war. Die Klägerin leitet in Tirol eine Lebensmittelfiliale der Supermarktkette M. 2012 hatte die Lebensmittelaufsicht in ihrer Filiale bei einer Probe von vakuumiertem Putenfrischfleisch Salmonellen festgestellt und das Fleisch deshalb als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet klassifiziert.

Das betroffene Putenfleisch war allerdings von einem anderen Unternehmen als M produziert und verpackt worden.

Mit diesem Hinweise setzte sich die Frau vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gegen die Geldstrafe zur Wehr. Dieser beauftragte den EuGH mit der Klärung der Frage (C-443/13), wie weit die Verantwortlichkeit von Lebensmittelhändlern reicht.

Antwort fällt eindeutig aus

Frisches Geflügelfleisch müsse während der Haltbarkeitsdauer das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen erfüllen – einschließlich des Einzelhandels, so der Gerichtshof. Würde diese Kette nicht auf allen Vertriebsstufen verpflichtend eingehalten werden, liefe dies dem hohen Schutzniveau der Bevölkerung zuwider.

Deshalb könnte auch im gegenständlichen Fall Händlern eine Strafe auferlegt werden – schließlich müssten die EU-Ländern bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht wirksame und abschreckende Sanktionen vorsehen, so der EuGH. Die österreichische Regelung der Geldstrafe kann dieses Kriterium erfüllen, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

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