Umfassende Prüfpflicht des Gerichts bei der Heranziehung von Amtssachverständigen

gutachtenBereits im Vorfeld der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zeigte sich, dass die Erstattung von Gutachten durch Amtssachverständige in Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten ein zentraler Streitpunkt sein wird.

Während die Gegner in der Heranziehung von Amtssachverständigen eine Verletzung des Gebotes der Waffengleichheit sehen und einen Versuch der parteipolitischen Einflussnahme auf das gerichtliche Verfahren vermuteten– hier wurde insbesondere auf die Habilitationsschrift des Verfassungsrichters Christoph Grabenwarter verwiesen – hielten die Befürworter die Amtssachverständigen für „ unabhängig genug“.

Der Verfassungsgerichtshof hat  jetzt klargestellt, dass auch im neuen Rechtsschutzsystem die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig ist, aber an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden ist:

So muss die Auswahl der Amtssachverständigen ausschließlich den Gerichten obliegen. Nur so können die Gerichte die Qualifikation des Amtssachverständigen und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit prüfen. Da in der bisherigen Praxis oft die Behörden die Auswahl der Amtssachverständigen vorgenommen haben, könnte bereits diese Anforderung dazu führen, dass seitens der Behörden den Gerichten Amtssachverständige schlicht nicht zur Verfügung gestellt werden.

Umgekehrt kann die Verpflichtung der Gerichte, die Eignung und Unbefangenheit des Amtssachverständigen „ nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen“ den Verfahrensparteien ein breites Spektrum von Argumenten eröffnen, mit denen sich das Gericht auseinandersetzen muss (dazu etwa die Fachtagung: „Graubereiche des Verwaltungshandelns“ ).

Auch die Beeidung des Amtssachverständigen wird vom Verwaltungsgericht zu prüfen sein, hatte doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis von 10.2.2014, Zl. 2011/03/0160 u.a. festgestellt,  dass die Nichtbeeidung eines Gutachters dazu führt, dass dieser nicht berechtigt ist, ein Gutachten zu erstellen.

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