Verwaltungsgericht urteilte über einen Fall in der Stadt Salzburg. Wenn ein Politiker kein Vertrauen in einen Beamten hat, reicht das dennoch nicht allein aus, diesen zu versetzen.
Begründet wurde die Versetzung mit einer Änderung in der Verwaltungsorganisation, die Betroffene führt hingegen an, der Bürgermeister habe das Vertrauen in sie verloren. Auf den Einwand der Juristin, dass „diese emotionale Befindlichkeit“ keinen dienstrechtlichen Grund für die Versetzung darstelle, hat der Behördenchef laut einem Aktenvermerk geantwortet, dass er dies wisse.
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten.
Bisher konnten sich Nachbarn nicht dagegen wehren, wenn Einkaufszentren oder andere Großprojekte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den Weg gebracht wurden.
200 Beschwerdeführer erhoben jetzt in zweiter Instanz 20 Beschwerden gegen den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.