Aussetzungsentscheidungen bleiben bekämpfbar
Das Verwaltungsgericht Wien hatte in einer Bausache das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhobene Klage unterbrochen.
Das Verwaltungsgericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision und führte im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss gemäß § 88a Abs. 3 VfGG und § 25a Abs. 3 VwGG weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.