VwGH Judikatur/ Verfahrensrecht

fachgruppe verfahrensrechtAußerordentliche Revision dient nicht der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte

Der BM für Inneres hatte gegen eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien außerordentliche Revisionen erhoben, mit der Begründung, die Rechtsprechung dieses Gerichtes zur Frage der Ortsüblichkeit einer Unterkunft (iSd § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG) sei uneinheitlich. Offenkundiges Ziel der Revision war es, eine bestimmte, vom BMI favorisierte Auslegung für verbindlich zu erklären.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die außerordentlich en Revisionen mit der Begründung zurück, mit seinem Vorbringen habe der BM für Inneres keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukomme.


Der Gerichtshof habe bereits wiederholt festgestellt, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte – für sich genommen – nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs.4 B-VG erfüllt und zudem die Rechtsprechung des VwGH zur Ortsüblichkeit der Unterkunft nicht uneinheitlich ist.

(B vom 5. 5. 2015, Ra 2015/22/0048)

Teilen mit: