Aussetzungsentscheidungen bleiben bekämpfbar
Das Verwaltungsgericht Wien hatte in einer Bausache das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhobene Klage unterbrochen.
Das Verwaltungsgericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision und führte im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss gemäß § 88a Abs. 3 VfGG und § 25a Abs. 3 VwGG weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
In seinem Erkenntnis zur Zl Ro 2014/05/0089 vom 24. März 2015 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass aus seiner Sicht kein sachlicher Grund dafür erkennbar sei, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen. Gegen eine solche Beurteilung sprechen auch Rechtschutzüberlegungen, könnte sich doch ansonsten ein Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre.
Da somit ein gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt, hätte das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig ist.