Jene Bestimmung des Datenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 2) die dem Einzelnen ein – begründungsloses – Widerspruchsrecht gegen eine – gesetzlich nicht angeordnete – Verwendung seiner Daten einräumt, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (G 264/2015-18, vom 8. Oktober 2015).
Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH war die Beschwerde eines Internetportals (www.docfinder.at), welches Daten von in Österreich praktizierenden Ärzten verzeichnet.
Für jeden verzeichneten Arzt enthält das Portal eine eigene Seite, auf der Name, Praxisadresse und-telefonnummer, Vertragskassen, Ordinationszeiten und Diplome der Österreichischen Ärztekammer des jeweiligen Arztes angegeben sind. Die Nutzer des Portals können über eine Suchfunktion nach diesen Informationen in der Datenbank suchen, weiters können angemeldete Benutzer des Internetportals Bewertungen und Erfahrungsberichte zu dem jeweiligen Arzt veröffentlichen.

Das Gentechnikgesetz (§ 67) verbietet es Versicherern, Ergebnisse von genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Zuwiderhandlung sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bedroht (§ 109).
Das Bundesverfassungsgericht hat eine epochale Entscheidung gefällt: Gerichte müssen Entscheidungen Journalisten zugänglich machen. Bislang läuft die Presse den Richtern hinterher.

