Das Bundesverfassungsgericht hat eine epochale Entscheidung gefällt: Gerichte müssen Entscheidungen Journalisten zugänglich machen. Bislang läuft die Presse den Richtern hinterher.
von Jochen Zenthöfer (FAZ)
Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse in ihrem Anspruch auf die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung statuiert Karlsruhe damit erstmals eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Damit folgt Karlsruhe der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und geht sogar noch darüber hinaus. Denn die geforderte Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern greift schon vor Rechtskraft (Az.: 1 BvR 857/15). Seit Monaten war zwischen Medien und Gerichten über Urteilsveröffentlichungen gestritten worden, etwa im Fall des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß.
Im nun entschiedenen Fall wollte eine Zeitungsverlagsgruppe aus Thüringen über die schriftlichen Urteilsgründe in einem Strafverfahren berichten, in dem auch der frühere Innenminister des Freistaats verurteilt worden war. Das Landgericht lehnte eine Übersendung der Urteilskopie ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Aus der Pressefreiheit lasse sich kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten herleiten. Lediglich in Ausnahmefällen könne die Herausgabe einer Urteilskopie verlangt werden. Eine solche Ausnahme liege allerdings im konkreten Fall nicht vor, erklärte das Oberverwaltungsgericht.
Ungehinderter Zugang für die Presse
Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde nun von den Karlsruher Richtern umgedreht. Das Gericht erinnert daran, dass „erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen“. Diese Funktionen seien Information und Kontrolle. „Beide Funktionen sind berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren recherchiert.“ Grundsätzlich entscheide die Presse, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichte, erklärt das Bundesverfassungsgericht: Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung sei Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen sei grundrechtlich geschützt.