Jene Bestimmung des Datenschutzgesetzes (§ 28 Abs. 2) die dem Einzelnen ein – begründungsloses – Widerspruchsrecht gegen eine – gesetzlich nicht angeordnete – Verwendung seiner Daten einräumt, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben (G 264/2015-18, vom 8. Oktober 2015).
Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH war die Beschwerde eines Internetportals (www.docfinder.at), welches Daten von in Österreich praktizierenden Ärzten verzeichnet.
Für jeden verzeichneten Arzt enthält das Portal eine eigene Seite, auf der Name, Praxisadresse und-telefonnummer, Vertragskassen, Ordinationszeiten und Diplome der Österreichischen Ärztekammer des jeweiligen Arztes angegeben sind. Die Nutzer des Portals können über eine Suchfunktion nach diesen Informationen in der Datenbank suchen, weiters können angemeldete Benutzer des Internetportals Bewertungen und Erfahrungsberichte zu dem jeweiligen Arzt veröffentlichen.
Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wurde von einem betroffenen Arzt gegen die Verwendung seiner personenbezogenen Daten geklagt. Das Zivilgericht erkannte den Betreiber des Internetportals für schuldig, es zu unterlassen, die Daten des Klägers auf seinen Webseiten zu veröffentlichen oder sonst zu verarbeiten; der Betreiber wurde verpflichtet, die Daten des Klägers auf der Webseite docfinder.at zu löschen.
Gegen dieses Urteil erhob der Betreiber nicht nur Berufung an das OLG Wien, sondern auch einen Antrag (gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. B-VG) an der Verfassungsgerichtshof, in dem die Verfassungswidrigkeit des begründungslosen Widerspruchsrechts behauptet wird.
Zur Begründung des Antrags wird vorgebracht, der Zweck des DocFinder -Portals sei der Meinungsaustausch von Patienten untereinander und mit Ärzten. Als Onlineforum zu kommunikativen Zwecken stehe das DocFinder – Portal unter dem Schutz der verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK und Art 13 StGG.
Die Meinungs- und Informationsfreiheit schütze als allgemeines Recht der Redefreiheit sowohl die Mitteilung der eigenen Meinung und von Werturteilen, als auch die Mitteilung von bloßen Tatsachen, wie auch kommerzielle Kommunikation (Werbung), sowie als Informationsfreiheit auch den Empfang von Informationen. Durch Art 10 EMRK seien alle offenen Kommunikationsprozesse geschützt, unabhängig davon, über welches Medium die Kommunikation erfolge. Der OGH habe auch anerkannt, dass Onlineforen grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien.
Die Geltendmachung eines Löschungsanspruches der Daten eines Arztes auf dem DocFinder- Portal, die dazu führe, dass die Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten und der darauf aufbauende Meinungsaustausch in Bezug auf diesen Arzt auf dem Portal nicht mehr möglich sei, stelle daher einen Eingriff in das Recht auf Kommunikationsfreiheit dar.
Der Verfassungsgerichtshof kam in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass ein begründungsloses Widerspruchsrecht ohne Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und jener des Auftraggebers und der Öffentlichkeit andererseits der Bestimmung des Art. 10 EMRK widerspreche, da eine solche Interessenabwägung verfassungsrechtlich geboten sei, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden, häufig auch grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen.
Der Gesetzgeber hat jetzt bis 31.Dezember 2016 Zeit, eine verfassungskonforme Lösung dieses Problems zu finden