VfGH kippt das generelle Verbot der Verwendung gentechnischer Daten durch Versicherungen

vfghlogoDas Gentechnikgesetz (§ 67) verbietet es Versicherern, Ergebnisse von genetischen Analysen von Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Zuwiderhandlung sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bedroht (§ 109).

Gegen diese Bestimmung wurde von Versicherungsunternehmen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; diese erachten sich durch dieses Verbot unmittelbar und nachteilig in ihren Rechten verletzt. Ein zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien stehe diesen nicht zur Verfügung, da den Versicherern nicht zumutbar sei, Daten aus genetischen Analysen zu erheben und zu verwenden, nur um ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren zu provozieren.


Der Gerichtshof erachtete die Beschwerden als zulässig und setzte sich in seiner Entscheidung G 20/2015 – 13 u.a. vom 8. Oktober 2015, ausführlich mit der Entwicklung der diagnostischen Verfahren durch Genanalyse auseinander. Der VfGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass bestimmte Arten der genetische Analyse, nämlich jene „ Typs 1“ (iSd § 65 Abs. 1 Z 1 GTG) einer medizinischen Standarduntersuchung gleichkommen. Die Ergebnisse aus einer solchen Untersuchung können in Arztbriefen und Krankengeschichten wie herkömmliche medizinische Daten dokumentiert sein, um etwa eine Therapie oder die Abrechnung mit der Krankenkasse zu ermöglichen.

Es sei nun für den Verfassungsgerichtshof kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dass auch Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 1, die sich zum einen nur auf bereits bestehende Erkrankungen beziehen und die nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zum anderen mit herkömmlichen Untersuchungsmethoden vergleichbar sind, vom Verbot des § 67 GTG erfasst werden.

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