Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde bei psychischen Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung
In einer Entscheidung des VwGH ging es um die Frage, ob psychische Folgewirkungen aufgrund einer polizeilichen Amtshandlung eine „Behinderung“ darstellen, die den Beginn der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde aufschieben kann (§ 7 Abs. 4 Z 3 zweiter Fall VwGVG).
Das Verwaltungsgericht Wien verneinte dies: Von dieser Bestimmung sind nur Fälle erfasst, in denen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer gerade durch den betreffenden Verwaltungsakt an der Beschwerdeerhebung gehindert war, wie etwa im Fall einer Festnahme.