Das Verwaltungsgericht ist nicht nur dem Rechtsschutzsuchenden gegenüber, sondern auch der vor ihm belangten Behörde, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen hat, zur Beachtung seiner Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG verpflichtet.
Im Sinne einer „Waffengleichheit“ sind die belangte Behörde und alle Behördenparteien, welche zur Erhebung einer Amtsrevision berechtigt sind, auch berechtigt, Fristsetzungsanträge zu stellen. Diese Rechtsauffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. April 2016, Zl. Fr 2015/03/0011.
Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in der etwas mäanderhaft geratenen Entscheidung allerdings, ob der Behörde das Recht zur Stellung eines Fristsetzungsantrages auch dann zukommt, wenn das Gericht auf Grund einer Säumnis der Behörde im Wege einer Säumnisbeschwerde zuständig geworden ist.