In wessen Namen werden die Verwaltungsgerichte tätig und wer ist eigentlich der (zahlungspflichtige) Rechtsträger? Dieser Frage geht ein Beitrag in der Zeitschrift „Kommunal.at“ im Zusammenhang mit der in Kürze in Kraft tretenden Verfahrenshilfebestimmung nach.
Bereits bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten ortet der Autor eine uneinheitliche und teils divergierende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Kostentragung, für die Auslegung der Bestimmung des § 26 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes („ Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“) fehle es überhaupt an höchstgerichtlicher Judikatur.


Die Einrichtung der elf Verwaltungsgerichte hat dem Höchstgericht weitere Entlastungen gebracht.
Im Auftrag des Europarates war Manfred Buric vom Justizministerium in Wien jahrelang damit beschäftigt, das Justizsystem der Türkei zu modernisieren.