In einer gemeinsamen positiven Stellungnahme zur geplanten Neuregelung der Verfahrenshilfe wurden auch Vorschläge unterbreitet, die nach Ansicht der PräsidentInnen der Verwaltungsgerichte mit überschaubarem legistischen Aufwand zu einer erheblichen Effizienzsteigerung der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit führen würden.
Es erscheine sinnvoll, auch im VwGVG eine dem § 193 ZPO entsprechende Bestimmung betreffend das Schließen der Verhandlung einzuführen. Dies mit der Konsequenz, dass ein neues Vorbringen nach Schluss der Verhandlung nur noch erstattet werden kann, wenn es ohne Verschulden der Parteien nicht bereits vor bzw in der Verhandlung vorgebracht wurde.
Weiters solle die Einführung der Möglichkeit einer „gekürzten Erkenntnisausfertigung“ im 2. Abschnitt des VwGVG nach dem Modell der StPO (vgl § 270) angedacht werden. Das würde die Verwaltungsgerichte deutlich entlasten, die Verfahrensdauer verkürzen.