Laut Mediengesetz sind Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, als solche zu kennzeichnen (Offenlegungspflicht gemäß § 26 Mediengesetz).
Sonst droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall sind es sogar 60.000 Euro (§ 27 Mediengesetz).
476 Anzeigen wegen Verdachts auf Schleichwerbung in österreichischen Medien soll es gegeben haben, die ohne Konsequenzen geblieben sind, 102 davon sollen bei der Polizeidirektion Graz gar spurlos verschwunden sein.
Jetzt gibt es Stimmen dafür, die behördliche Zuständigkeit zur Vollziehung des Mediengesetzes zu verlagern. Weg von der Polizei, hin zur Medienbehörde KommAustria, weil diese als Sachbehörde die erforderliche Expertise dazu hat.