DVVR: Stellungnahme zur den strafgerichtlichen Ermittlungen gegen Verwaltungsrichter

Die Medienberichte über strafrechtliche Ermittlungen gegen Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen ihrer Entscheidung zur sog. Dritten Piste des Flughafens Wien haben den Dachverband der Verwaltungsrichter veranlasst, eine gemeinsame Stellungnahme abzugeben.

Der Dachverband hält darin fest, dass es nach den Grundsätzen eines modernen Rechtsstaats Aufgabe der Höchstgerichte ist, die Richtigkeit der Urteile der Verwaltungsgerichte abschließend zu beurteilen. Nur diesen obliegt es festzustellen, ob das Verfahren ordnungsgemäß geführt und die Gesetze richtig angewendet wurden; dazu gehört auch die Prüfung, ob eine Befangenheit eines  Richters vorlag.

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Ermittlungen gegen Verwaltungsrichter: Mayer von strafrechtlichem Vorwurf überrascht

Klimaschutz ist wichtiger als wirtschaftliche Interesse: Mit dieser Begründung haben drei Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Februar den Bau einer dritten Piste am Wiener Flughafen untersagt. Mit dieser Entscheidung haben sich die Drei mächtige Feinde gemacht und sich – wie es aussieht – gewaltige Schwierigkeiten eingehandelt. Umweltschutz vor Arbeitsplätzen und vor Profit, Vertreter von Politik und …

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Bankgeheimnis: Bundesfinanzgericht versagt Finanzverwaltung Konteneinschau

foto: apa/herbert pfarrhofer

Die Finanz kommt nicht so einfach an Kontodaten, wie sich das manche Steuerfahnder erhofft haben.

Seit Oktober des Vorjahres existiert das Kontenregister, das bereits 1.756-mal abgefragt wurde. Doch wollen die Prüfer nicht nur wissen, wer ein Konto hat, sondern welche Summen darauf liegen und welche Transaktionen vorgenommen wurden, muss eine Einschau vorgenommen werden. Eine der Bedingungen: die Bewilligung durch einen Richter des Bundesfinanzgerichts.

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Rechtspanorama am Juridicum / Dritte Piste: „Keine Anmaßung des Gerichts“

Das Bundesverwaltungsgericht war berechtigt, in der Causa Schwechat eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sagen Experten. Das heiße aber noch nicht, dass das Verbot des Flughafenausbaus auch richtig war. Die Debatte, ob sich Gerichte zu stark in die Politik einmischen, erhielt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) neue Nahrung. Das Gericht untersagte eine dritte Piste am …

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Grundrechtsexpertin: Gesetzlicher Gottesbezug in der Vereidigung „weder zeitgemäß noch notwendig“

„Schwurgarnitur“ foto: robert newald

Wer Zeuge vor Gericht und Christ ist, der möge den Daumen und die zwei ersten Finger der rechten Hand vor dem Kruzifix und den brennenden Kerzen emporheben und folgende Worte sprechen: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid.“ 

Klingt nach einem Prozess aus dem 19. Jahrhundert? Aus dieser Zeit stammt die Regelung auch. Gültig ist das „Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung“ hingegen bis heute.

Katharina Mittelstaedt (Der Standard)

Höhere Strafen

Das gefällt nicht jedem. Diskutiert wird die Neutralität von Gerichten derzeit vor allem in Form eines Kopftuchverbots für Richterinnen und Staatsanwältinnen – wobei es derzeit keine gibt, die ein solches trägt. Die Eidesformel bleibt hingegen auch durch das im neuen Regierungsprogramm festgeschriebene „Neutralitätsgebot“ unberührt. „Da gibt es Handlungsbedarf“, sagt Maria Wittmann-Tiwald, Präsidentin des Handelsgerichts und Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung.

In Zivilprozessen wird in der Regel davon abgesehen, Zeugen zu vereidigen. Der Kläger und der Beklagte sind zuerst immer ohne Eid zu befragen – manchmal wird danach eine weitere Befragung unter Eid beantragt. Die Folge der Eidesablegung ist für Zeugen, dass eine Falschaussage höher bestraft wird. Für Kläger und Beklagten ist eine Falschaussage sogar nur dann strafbar, wenn ein Eid abgelegt wurde. Immer müssen Schöffen und Geschworene schwören, auch hier ist im Gesetz ein Gottesbezug vorgesehen. „Das kommt somit in der Praxis oft vor“, sagt Wittmann-Tiwald.

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EuGH-Generalanwältin: Verwaltungsgericht kann auch Ankläger sein

Aber nur unter besten Umständen – nicht Aufgabe der Richter, Glücksspielmonopol zu rechtfertigen.

Das Glücksspielgesetz (GSpG) beschäftigt wieder einmal den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Am Donnerstag hat sich die EuGH-Generalanwältin zu Verwaltungsstrafverfahren gegen Automatenbetreiber geäußert. Es kann unter Umständen zulässig sein, dass die Verwaltungsgerichte Richter und Kläger in einem sind. Aber es ist nicht ihre Aufgabe, das Glücksspielmonopol zu rechtfertigen. Das müsse der Staat tun.

Der EuGH folgt dem Generalanwalt oder der Generalanwältin in vier von fünf Fällen. Die sogenannten Schlussanträge sind nur Empfehlungen.

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Kopftuchverbot: EuGH gibt Richtung vor

Die Einschränkung religiöser Merkmale beschäftigt Politik und Gerichte seit Jahren. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte nun in der Rechtssache C-157/15 („ G4S Secure Solutions“) zu entscheiden, inwieweit die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit einem Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, vereinbar ist.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofes ist ein  Kopftuchverbot dann zulässig, wenn sich dieses Verbot  aus  einer internen Regel eines  privaten  Unternehmens  ergibt,  die  generell das  sichtbare  Tragen  jedes  politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am  Arbeitsplatz verbietet. Wenn zudem nur Arbeitnehmer von den Beschränkungen betroffen sind, die mit Kunden in Kontakt stehen, stellt diese Regel keine unmittelbare Diskriminierung dar.

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Meinungsfreiheit: Missbrauchsverbot erlaubt

(c) APA/HANS PUNZ

Bei NS-Wiederbetätigung hat der Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass der Missbrauch der Meinungsfreiheit mit Demokratie und Menschenrechten unvereinbar ist: vielleicht verallgemeinerbar; doch Vorsicht ist geboten.

Gerhard Strejcek, Die Presse

Versammlungsrecht und freie Meinungsäußerung zählen zu den Grundfesten westlicher Demokratien. Eingriffe ins Grund- und Menschenrecht auf friedliche Versammlung sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Rechte Dritter notwendig sind. Die Höchstgerichte prüfen die Frage, ob eine Untersagung oder Auflösung einer Versammlung gerechtfertigt war, streng und lassen auch zeitweise Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit nicht als Rechtfertigung zu. Deshalb kann die Blockade einer Autobahn erlaubt sein. Die Auflösung einer Versammlung, selbst einer spontan, unangemeldet abgehaltenen, muss das letzte Mittel bleiben; fremdes Eigentum ist allerdings rechtlich geschützt, etwa, wenn ohne Genehmigung eines Verfügungsberechtigten Privatgrund betreten wird und Schäden verursacht werden.

Wehrhafte Demokratie

Wirtschaftliche Rechtspositionen wie Erwerbs- und Eigentumsfreiheit scheinen aber gegenüber den „politischen“ Rechten in der Rechtsprechung schwächer eingestuft zu werden. Derzeit scheint jedoch ein anderes Problem der Abwägung im Vordergrund zu stehen: Wie soll der Staat grundrechtskonform mit Versammlungen und Meinungsäußerungen umgehen, welche womöglich den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Verfassung verankerten Grundwerten selbst diametral widersprechen? Welche Möglichkeiten der wehrhaften Demokratie können rechtsstaatlich umgesetzt werden, wann schießt der Staat übers Ziel hinaus und betritt seinerseits ein rechtsstaatsfernes oder gar autokratisches Minenfeld?

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Wien: Justizclubbing nimmt Abschied

13 Jahre, davon fast 10 Jahre im Volksgarten, hat die Crew um die richterlichen DJs Waldi&Wolf Tanzlustige beim monatlichen Justizclubbing empfangen. Diese Ära geht nun zu Ende. Nur noch zweimal – und zwar am 30. 3. und am 27. 4. – wird im Volksgarten am mainfloor der bewährten Tanzmix serviert. Im Winterzelt wird es ein Defilee …

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Wiener Innovationsgespräche: ,Sozialen Medien‘, Datenschutz und Fake News

Max Schrems spricht am Donnerstag, 23. März 2017, über die Digitalwirtschaft. Wie aus harmlos erscheinenden Daten Persönlichkeitsprofile hochgerechnet werden und wie die Industrie systematisch die Gesetze bricht. Mit seiner Initiative europe-v-facebook.org hat er das soziale Netzwerk bereits zu mehr Transparenz und einem verantwortungsvolleren Umgang mit den Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer gezwungen. Heuer hat er …

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